Studierenden-WG
Was Vermieter beim Mietvertrag bedenken sollten
Zum Start des Wintersemesters suchen viele Studierende in Köln nach einer Wohnung oder einem WG-Zimmer. Für Vermieter kann die Vermietung an Studierende interessant sein. Bei Wohngemeinschaften kommt es jedoch besonders auf die richtige Gestaltung des Mietvertrags an.
Wer eine Wohnung an Studierende vermieten möchte, sollte sich vor Abschluss des Mietvertrags überlegen, welches Mietmodell zur geplanten Wohngemeinschaft passt. Grundsätzlich kommen drei Varianten infrage.
Variante 1: Ein Hauptmieter mit Untermietern
Bei diesem Modell schließt der Vermieter den Mietvertrag mit einem Studierenden als Hauptmieter ab. Dieser vermietet einzelne Zimmer an seine Mitbewohner unter. Dafür werden separate Untermietverträge geschlossen. Für die Untervermietung ist grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters erforderlich.
Der Hauptmieter bleibt gegenüber dem Vermieter für die vollständige Mietzahlung verantwortlich. Zahlt ein Untermieter seinen Anteil nicht, muss der Hauptmieter dennoch für die Miete aufkommen. Gegenüber den Untermietern kann der Vermieter aus dem Hauptmietvertrag grundsätzlich keine Mietforderungen geltend machen.
Gerade in Studenten-WGs wechseln die Bewohner häufiger, etwa wegen eines Auslandssemesters oder Studienortwechsels. Soll ein neuer Untermieter einziehen, muss der Vermieter darüber informiert und, soweit erforderlich, seine Zustimmung eingeholt werden.
Variante 2: Alle WG-Mitglieder sind Mieter
Alternativ können alle Mitglieder der WG gemeinsam die Wohnung mieten und den Mietvertrag unterschreiben. Damit werden alle Bewohner Vertragspartner des Vermieters und haften grundsätzlich gemeinsam für die mietvertraglichen Verpflichtungen.
Komplizierter kann ein späterer Mieterwechsel werden. Ob der Vermieter dem Austausch eines einzelnen WG-Mitglieds zustimmen muss, hängt von der Vertragsgestaltung und den Umständen bei Vertragsschluss ab. Gerade bei Studenten-WGs sollte deshalb möglichst früh geregelt werden, wie mit späteren Bewohnerwechseln umgegangen wird.
Variante 3: WG-Zimmer einzeln vermieten
Bei der dritten Variante vermietet der Eigentümer die einzelnen Zimmer mit separaten Mietverträgen. Küche, Bad und andere Gemeinschaftsräume dürfen von allen Mietern mitbenutzt werden.
Jeder Studierende zahlt seine Miete direkt an den Vermieter. Wird ein Zimmer frei, kann der Vermieter selbst einen neuen Mieter auswählen. Die einzelnen Mietverhältnisse bestehen grundsätzlich unabhängig voneinander.
Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei die Abrechnung der Betriebskosten. Während für bestimmte Betriebskosten eine Pauschale vereinbart werden kann, sind insbesondere bei Heiz- und Warmwasserkosten die Vorgaben der Heizkostenverordnung zu beachten.
Bonität bei Studierenden prüfen
Gerade bei der Vermietung an Studierende sollten Vermieter die Zahlungsfähigkeit ihrer Vertragspartner prüfen. Da viele Studierende noch nicht über ein regelmäßiges Einkommen verfügen, kann je nach Vertragsgestaltung auch eine Elternbürgschaft als Absicherung in Betracht kommen. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben für Mietsicherheiten zu beachten.
Alternativ könnten auch die Eltern Mietvertragspartei werden. Hier wäre dann auch die Bonität der Eltern zu prüfen.
Mietvertrag für die WG sorgfältig wählen
Welches Modell sich für die Vermietung an Studierende oder Wohngemeinschaften eignet, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, bereits vor Abschluss des Mietvertrags zu klären, wer Vertragspartner wird, wie mit Mieterwechseln umgegangen wird und wie die Kosten verteilt werden.
Mitglieder des Kölner Haus- und Grundbesitzervereins können sich bei Fragen zur Vermietung an Studierende und zur Gestaltung des Mietvertrags rechtlich beraten lassen.
Mitglieder des Kölner Haus- und Grundbesitzervereins können sich bei Fragen zur Vermietung an Studierende und zur Gestaltung von Mietverträgen kostenlos rechtlich bei uns beraten lassen.