Erbengemeinschaft
Diese Rechte haben Erben untereinander
Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen aller Erben. Es entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe ist am gesamten Nachlass beteiligt, jedoch nicht an einzelnen Nachlassgegenständen mit einem bestimmten Bruchteil.
Verfügung über Erbteile und Nachlassgegenstände
Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am gesamten Nachlass verfügen. Eine Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände ist hingegen nicht möglich. So kann ein Miterbe seinen Erbteil an einen anderen Miterben oder an einen Dritten übertragen. Diese Übertragung bedarf der notariellen Beurkundung. Den übrigen Miterben steht in diesem Fall ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Eine Verfügung über einen ideellen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand, etwa an einer Immobilie, ist ausgeschlossen.
Verwaltung des Nachlasses
Die Verwaltung des Nachlasses steht allen Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die einer ordnungsgemäßen Verwaltung dienen. Maßnahmen, die zur Erhaltung des Nachlasses erforderlich sind, kann jeder Miterbe auch ohne Mitwirkung der anderen treffen.
Beschlüsse über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung des Nachlasses können mit Stimmenmehrheit gefasst werden. Die Stimmen richten sich nach der Größe der jeweiligen Erbanteile. Ist keine Regelung getroffen, kann jeder Miterbe eine Verwaltung verlangen, die dem Interesse aller Erben nach billigem Ermessen entspricht. Eine wesentliche Veränderung des Nachlasses kann weder beschlossen noch verlangt werden. Über einzelne Nachlassgegenstände können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen, etwa bei einem Verkauf.
Nutzung von Nachlassgegenständen
Jeder Miterbe ist berechtigt, Nachlassgegenstände zu nutzen, soweit der Mitgebrauch der anderen Erben nicht beeinträchtigt wird. Dies betrifft insbesondere Immobilien, die zum Nachlass gehören. Ein Miterbe kann grundsätzlich unentgeltlich in einer solchen Immobilie wohnen.
Die Erbengemeinschaft kann jedoch beschließen, dass der nutzende Miterbe eine Nutzungsentschädigung an die Gemeinschaft zu zahlen hat. Maßgeblich ist die ortsübliche Vergleichsmiete. Eine rückwirkende Forderung ist ausgeschlossen, weshalb ein entsprechender Beschluss frühzeitig gefasst werden sollte. Die Nutzungsentschädigung ist vollständig an die Erbengemeinschaft zu zahlen und wird erst nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten entsprechend der Erbquoten verteilt.
Kosten und Lasten des Nachlasses
Jeder Miterbe ist verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Vermögens sowie die Kosten der Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftlichen Nutzung nach dem Verhältnis seines Erbanteils zu tragen.
Eine Aufrechnung gegen Nachlassforderungen mit Forderungen gegen einzelne Miterben ist unzulässig.
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung ein zeitlich begrenztes Auseinandersetzungsverbot angeordnet hat oder eine Testamentsvollstreckung besteht.
Bei der Auseinandersetzung sind Anordnungen des Erblassers zu beachten, insbesondere Teilungsanordnungen. Diese müssen im Zweifel durch Auslegung ermittelt und von Erbeinsetzungen oder Vermächtnissen abgegrenzt werden.