Erbrecht
Rechte zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
Bei mehreren Erben regelt das Gesetz nicht nur das Verhältnis der Miterben untereinander, sondern auch ihre Rechte und Pflichten gegenüber den Nachlassgläubigern. Dabei ist insbesondere festgelegt, in welchem Umfang die Erben für Nachlassverbindlichkeiten haften und unter welchen Voraussetzungen diese Haftung auf den Nachlass beschränkt bleibt.
1. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
Mehrere Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Bis zur Teilung des Nachlasses ist die Haftung jedes Miterben jedoch auf seinen Anteil am Nachlass beschränkt. Gläubiger können in den gesamten Nachlass vollstrecken, nicht jedoch in das Eigenvermögen der einzelnen Miterben.
Damit entsteht automatisch ein vom Eigenvermögen der Erben getrenntes Sondervermögen des Nachlasses. Eine unbeschränkte Haftung mit dem Privatvermögen tritt frühestens mit der Teilung des Nachlasses ein, da erst dann eine freie Verfügung über die zugeteilten Vermögensgegenstände möglich ist.
2. Fortdauer der Haftungsbeschränkung
Auch nach der Teilung bleibt die Haftung in bestimmten Fällen auf den Nachlass beschränkt. Dies gilt, wenn vor der Teilung ein Aufgebotsverfahren durchgeführt wurde, wenn eine Forderung erst mehr als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend gemacht wird und den Erben zuvor nicht bekannt war, oder wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und ordnungsgemäß beendet wurde.
3. Aufgebotsverfahren
Jeder Miterbe ist berechtigt, die Nachlassgläubiger öffentlich aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb von sechs Monaten anzumelden. Die Aufforderung kann bei dem Miterben selbst oder beim Nachlassgericht erfolgen. Ziel ist die Herbeiführung einer Haftungsbeschränkung. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens trägt derjenige Miterbe, der die Aufforderung veranlasst.
4. Nachlassverwaltung
Ein Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung kann nur von allen Miterben gemeinsam gestellt werden. Diese Möglichkeit entfällt vollständig, sobald auch nur ein Miterbe unbeschränkt haftet.
5. Inventarerrichtung
Errichtet ein Miterbe ein Inventar über den Nachlass, wirkt dies grundsätzlich auch zugunsten der übrigen Erben. Dies gilt jedoch nur, soweit deren Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nicht bereits unbeschränkt ist.
6. Bedeutung der Nachlassplanung
Eine frühzeitige Nachlassplanung kann helfen, Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft und mit Nachlassgläubigern zu vermeiden. Sinnvoll sind klare Regelungen zur Verwaltung des Nachlasses in einer letztwilligen Verfügung. Auch die Miterben selbst sollten vor Aufnahme der Nachlassverwaltung und vor der Abgabe rechtlicher Erklärungen fachkundigen Rat einholen, um ihre Rechte und Pflichten sicher einschätzen zu können.