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Mietrückstände

Wie Vermieter Schritt für Schritt vorgehen können

In Deutschland muss die Miete laut BGB spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats gezahlt werden. Bleibt die Zahlung ganz oder teilweise aus, entsteht ein Mietrückstand. Wir zeigen, wie Vermieterinnen und Vermieter Schritt für Schritt vorgehen können.

1. Frühzeitig das Gespräch suchen

Regelmäßige Mietzahlungen sind für viele private Vermieter entscheidend, etwa zur Altersvorsorge oder zur Deckung laufender Kosten.
Ein offener Austausch kann Missverständnisse klären und oft eine Lösung bringen.

Wichtig: Offene Mietforderungen verjähren in der Regel nach drei Jahren.  Deshalb müssen Sie rechtzeitig handeln!

2. Mahnung versenden

Eine Mahnung ist gesetzlich nicht zwingend nötig, da Mieter automatisch in Verzug geraten, wenn sie nicht fristgerecht zahlen. Sie ist aber sinnvoll, wenn nur Teilzahlungen geleistet wurden oder zur Vorbereitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens.

Tipp: In der Mahnung die offenen Beträge konkret benennen.

3. Kündigung des Mietverhältnisses

Ein Mietrückstand kann zur außerordentlichen fristlosen Kündigung führen, wenn:

  • Zwei Monate hintereinander keine oder nur teilweise gezahlt wird

  • Die Rückstände mehr als eine Monatsmiete betragen

  • Über längere Zeit mindestens zwei volle Monatsmieten offen sind

Eine ordentliche Kündigung ist bei wiederholter Unpünktlichkeit oder geringeren Rückständen möglich, meist nach vorheriger Abmahnung.

Fristen: 3 Monate zum Monatsende, Verlängerung nach 5 und 8 Jahren um je 3 Monate.

  • Nutzen Sie unsere kostenlosen Formulierungshilfen für Mitglieder. Diese finden Sie in Ihrem Mitgliederbereich.

4. Räumungsklage einreichen

Zieht der Mieter trotz wirksamer Kündigung nicht aus, bleibt nur die Räumungsklage.
Voraussetzungen: Formwirksame, begründete Kündigung, Zugang nachweisbar (z. B. Einschreiben mit Rückschein).
Das Verfahren kann mehrere Monate dauern, daher ist ein frühzeitiges Einleiten ratsam.

5. Gerichtliches Mahnverfahren oder Inkasso

Wenn keine Einigung möglich ist:

  • Gerichtliches Mahnverfahren: Geeignet bei unstrittigen Forderungen, führt zu einem vollstreckbaren Titel (z. B. für Kontopfändungen)

  • Inkassobüro: Übernimmt das Forderungsmanagement, aber mit weniger Rechtssicherheit und möglichen Zusatzkosten, die der Mieter evtl. nicht tragen muss

Tipp: Das Mahnverfahren kann direkt nach Verzugseintritt beantragt werden, also oft schon nach Ablauf des dritten Werktags.

  • Sollten Sie hierzu eine weitergehende Beratung benötigen, vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Termin mit einem unserer Fachanwälte. Wenden Sie sich hierfür bitte mit Ihrer Mitgliedsnummer an unsere Terminstelle unter 0221 5736-0.

 

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