Mietrückstände
Mieter zahlt Miete nicht – was tun als Vermieter?
Wenn der Mieter nicht zahlt, gerät der Vermieter schnell in Schwierigkeiten
In Deutschland muss die Miete laut § 556b BGB spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats gezahlt werden. Bleibt die Zahlung ganz oder teilweise aus, entsteht ein Mietrückstand. Regelmäßige Mietzahlungen sind für viele private Vermieterinnen und Vermieter jedoch entscheidend, etwa zur Deckung laufender Kosten oder zur Altersvorsorge. Wir zeigen Ihnen, wie Sie in dem Fall Schritt für Schritt vorgehen können.
1. Frühzeitig das Gespräch suchen
Ein offener Austausch mit den Mietern kann Missverständnisse klären und oft eine Lösung bringen.
Wichtig: Offene Mietforderungen verjähren in der Regel nach drei Jahren. Deshalb müssen Sie rechtzeitig handeln!
2. Mahnung versenden
Eine Mahnung ist gesetzlich nicht zwingend nötig, da Mieter automatisch in Verzug geraten, wenn sie nicht fristgerecht zahlen. Sie ist aber sinnvoll, um die offenen Beträge anzumahnen und die Pflichtverletzung abzumahnen.
3. Mietverhältnis kündigen
Ein Mietrückstand kann zur außerordentlichen fristlosen Kündigung führen, wenn die Mietrückstände für zwei Monate hintereinander mehr als eine Monatsmiete betragen oder für einen längeren Zeitraum mind. zwei Monatsmieten offen sind.
Eine ordentliche Kündigung ist bei wiederholte unpünktlichen Zahlungen oder geringeren Rückständen möglich, meist nach vorheriger Abmahnung.
Fristen: bis zu 9 Monate je nach Dauer des Mietverhältnisses.
- Nutzen Sie unsere kostenlosen Formulierungshilfen für Mitglieder. Diese finden Sie in Ihrem Mitgliederbereich.
4. Räumungsklage einreichen
Zieht der Mieter trotz wirksamer Kündigung nicht aus, bleibt nur die Räumungsklage.
Voraussetzungen: Formwirksame, begründete Kündigung, Zugang nachweisbar (z. B. Einschreiben mit Rückschein).
Das Verfahren kann mehrere Monate dauern, daher ist ein frühzeitiges Einleiten ratsam.
5. Gerichtliches Mahnverfahren oder Inkasso
Wenn keine Einigung möglich ist:
-
Gerichtliches Mahnverfahren: Geeignet bei unstrittigen Forderungen, führt zu einem vollstreckbaren Titel (z. B. für Kontopfändungen)
-
Inkassobüro: Übernimmt das Forderungsmanagement, aber mit weniger Rechtssicherheit und möglichen Zusatzkosten, die der Mieter evtl. nicht tragen muss
Tipp: Das Mahnverfahren kann direkt nach Verzugseintritt beantragt werden.
- Sollten Sie hierzu eine weitergehende Beratung benötigen, vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Termin bei unseren Fachanwälten. Wenden Sie sich hierfür bitte mit Ihrer Mitgliedsnummer an unsere Terminstelle unter 0221 5736-0.