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Fernablesung

Das müssen Vermieter jetzt beachten

Fernablesbare Zähler bis Ende 2026 gesetzlich vorgeschrieben

Vermieter müssen sich auf neue gesetzliche Vorgaben einstellen. In vielen Mietobjekten sind noch Heizkostenverteiler und Wasserzähler installiert, die einmal jährlich vor Ort abgelesen werden. Diese Geräte sind künftig nicht mehr zulässig.

Nach der Heizkostenverordnung müssen bis spätestens 31. Dezember 2026 alle Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler, die noch nicht fernablesbar sind, ersetzt werden. Die Pflicht gilt für Vermieter ebenso wie für Wohnungseigentümergemeinschaften.

Welche Messgeräte Vermieter austauschen müssen

Die Austauschpflicht betrifft ausschließlich Messgeräte für Heizung und Warmwasser. Kaltwasserzähler sind von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst. Dennoch kann es sinnvoll sein, Kaltwasserzähler ebenfalls auf fernablesbare Technik umzustellen, um ein einheitliches Abrechnungssystem im Gebäude zu schaffen und zukünftige Umrüstungen zu vermeiden.

Gesetzliche Regelungen seit 2021 und 2022

Bereits seit dem 1. Dezember 2021 müssen alle neu installierten Messgeräte für Heizung und Warmwasser fernablesbar sein. Eine Ausnahme besteht nur beim Austausch einzelner Geräte, etwa bei einem technischen Defekt.

Seit dem 1. Dezember 2022 gelten zusätzliche technische Anforderungen. Neu eingebaute fernablesbare Zähler müssen interoperabel sein, Smart Meter Gateway fähig sein und die geltenden Datenschutzanforderungen erfüllen.

Fernablesbare Messgeräte, die bereits vor diesem Zeitpunkt installiert wurden und diese Anforderungen noch nicht erfüllen, dürfen weiterhin genutzt werden. Für diese Geräte gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2031.

Unterjährige Verbrauchsinformation wird für Vermieter verpflichtend

Sobald in einer Mietwohnung fernablesbare Messgeräte für Heizung oder Warmwasser installiert sind, entsteht für Vermieter eine weitere Pflicht. Seit dem 1. Januar 2022 müssen Mieter monatlich eine Unterjährige Verbrauchsinformation erhalten.

Diese Information kann per Post, per E Mail oder über ein Onlineportal/eine App bereitgestellt werden. Werden digitale Lösungen genutzt, müssen Mieter monatlich darüber informiert werden, dass neue Verbrauchsdaten abrufbar sind.

Inhalte der Unterjährigen Verbrauchsinformation

Die Unterjährige Verbrauchsinformation muss folgende Angaben enthalten:

• den Energieverbrauch des letzten Monats in Kilowattstunden
• einen Vergleich mit dem Vormonat
• einen Vergleich mit dem gleichen Monat des Vorjahres
• einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten Durchschnittsnutzers

Empfehlung für Vermieter

Vermieter sollten frühzeitig prüfen, welche Heizkostenverteiler und Wasserzähler in ihren Immobilien verbaut sind. Eine rechtzeitige Planung erleichtert die Umstellung auf fernablesbare Zähler, verhindert Engpässe bei Messdienstleistern und stellt sicher, dass alle gesetzlichen Pflichten fristgerecht erfüllt werden.

 

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