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Die Geschäftsstelle in Porz bleibt aufgrund eines Wasserschadens bis auf Weiteres geschlossen.

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Der Kundenparkplatz in der Hauptgeschäftsstelle wird am Freitag, dem 19. September ab 11 Uhr geschlossen. Die Geschäftsstelle schließt bereits um 13 Uhr!

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Die Geschäftsstellen in Pulheim und Erftstadt schließen am Freitag, dem 19. September bereits um 12 Uhr!

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Die Geschäftsstelle in Porz bleibt aufgrund eines Wasserschadens bis auf Weiteres geschlossen.

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Der Kundenparkplatz in der Hauptgeschäftsstelle wird am Freitag, dem 19. September ab 11 Uhr geschlossen. Die Geschäftsstelle schließt bereits um 13 Uhr!

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Die Geschäftsstellen in Pulheim und Erftstadt schließen am Freitag, dem 19. September bereits um 12 Uhr!

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Die Kappungsgrenze

Um wie viel Prozent können Vermieter die Miete erhöhen?

Sie fragen, wir antworten

„Ich würde gerne die Miete erhöhen. Laut Gesetz kann man doch in jedem Fall die Miete um 20 Prozent bzw. 15 Prozent erhöhen, oder?“

Bei den von Ihnen angeführten 20 Prozent bzw. 15 Prozent  handelt es sich nicht um einen pauschalen Mieterhöhungssatz, sondern um die sogenannte Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 und Abs. 4 BGB).

Die Kappungsgrenze ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 558 Abs. 3) geregelter Begriff des Mietrechts und dient als Korrektiv, um die Mieterhöhungsmöglichkeiten des Vermieters zu deckeln.

Dabei sind zwei Aspekte zu beachten:

  1. Selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete deutlich höher ausfällt, darf die aktuell gezahlte Miete nicht um mehr als 20 Prozent bzw. 15 Prozent erhöht werden.
  2. Liegt die ortsübliche Miete bspw. nur 10 Prozent über der aktuell geschuldeten Miete, kann sie auch nur um höchstens 10 Prozent angehoben werden.

Ob die örtlich zu beachtende Kappungsgrenze 15  Prozent  beträgt oder eine Mieterhöhung von bis zu 20 Prozent möglich ist, hängt von der Mieterschutzverordnung NRW ab. 

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