Nebenkostenabrechnung
5 häufige Fehler bei der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung
Jahr für Jahr schleichen sich kleine, aber möglicherweise folgenreiche Fehler in Betriebskostenabrechnungen ein.
Wir möchten deshalb auf 5 häufige Fehler hinweisen, die Sie unbedingt vermeiden sollten, um sich unnötigen Ärger mit Mietern zu ersparen.
1. Verspätete Abrechnung:
In § 566 Abs. 3 BGB ist geregelt, dass die Abrechnung dem Mieter spätestens nach Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugestellt werden muss. Entscheidend ist hier der Zugang beim Mieter.
2. Falscher Abrechnungszeitraum:
Der Zeitraum, der abgerechnet wird, darf maximal 12 Monate betragen. Ob der Vermieter dabei vom 1. Januar bis zum 31. Dezember oder einen anderen Zeitraum von 12 Monaten abrechnet, spielt keine Rolle.
3. Abweichungen vom Mietvertrag:
Im Mietvertrag wird geregelt, welche Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Nur diese dürfen in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt werden.
4. Unvollständige Pflichtangaben:
Wenn es dem Mieter aufgrund fehlender Pflichtangaben nicht möglich ist, Teile der Betriebskostenabrechnung auf deren Plausibilität zu überprüfen, ist die Abrechnung fehlerhaft.
5. Einmalige Kosten:
Nur Kosten, die regelmäßg anfallen, dürfen in der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umgelegt werden. Außerplanmäßige Kosten wie Reparaturkosten dürfen nicht abgerechnet werden.
Sie haben keine Lust auf die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung?
Wir schon! Sprechen Sie uns gerne an!
Weitere Informationen sowie unsere Checkliste aller notwendigen Unterlagen finden Sie hier.