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Zweitwohnsitz

Diese Kosten können zusätzlich von der Steuer abgesetzt werden

Wer aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz unterhält, kann einen Teil der laufenden Kosten steuerlich geltend machen. Für viele Betroffene stellt sich dabei die Frage, welche Ausgaben unter die monatliche Obergrenze fallen und welche darüber hinaus berücksichtigt werden können. 

Welche Kosten bei doppelter Haushaltsführung absetzbar sind

Bei einer doppelten Haushaltsführung können Unterkunftskosten für den beruflich veranlassten Zweitwohnsitz als Werbungskosten abgesetzt werden. Für diese Unterkunftskosten gilt eine gesetzliche Obergrenze von 1.000 Euro pro Monat. Zu den Unterkunftskosten zählen ausschließlich die Aufwendungen für die Wohnung selbst.

Wie Stellplatzkosten steuerlich behandelt werden

Wer am Zweitwohnsitz zusätzlich einen Kfz-Stellplatz anmietet, kann die dafür anfallenden Kosten ebenfalls als Werbungskosten geltend machen. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs gehören Stellplatzkosten nicht zu den Unterkunftskosten und fallen daher nicht unter die monatliche Höchstgrenze von 1.000 Euro. Sie können zusätzlich zur Wohnungsmiete steuerlich berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass ein Stellplatz der Unterbringung eines Fahrzeugs dient und nicht der Nutzung der Unterkunft. Entscheidend ist, dass die Anmietung des Stellplatzes erforderlich ist, etwa aufgrund einer angespannten Parksituation am Zweitwohnsitz.

Vertragsgestaltung ist unerheblich

Für die steuerliche Anerkennung der Stellplatzkosten spielt es keine Rolle, wie der Stellplatz angemietet wurde. Unerheblich ist, ob der Stellplatz gemeinsam mit der Wohnung über einen Mietvertrag vermietet wird oder über einen gesonderten Mietvertrag für Garagen oder Stellplätze. In beiden Fällen können die Kosten zusätzlich als Werbungskosten angesetzt werden.

Das sollten Immobilienbesitzer und Vermieter wissen

Das Urteil des Bundesfinanzhofs bringt Rechtssicherheit für Vermieter und Eigentümer von Zweitwohnungen. Stellplatzmieten sind steuerlich eigenständig zu behandeln und nicht Teil der gedeckelten Unterkunftskosten. Für beruflich genutzte Zweitwohnungen kann der Stellplatz damit eine zusätzliche steuerlich relevante Position darstellen.

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