Räumpflicht
Wer haftet für mangelhaften Winterdienst?
Sobald die Temperaturen fallen, wird es nicht nur auf den Straßen, sondern auch auf Gehwegen gefährlich glatt. Wer ist verantwortlich, wenn jemand stürzt? Und was droht, wenn der Schnee liegen bleibt? Unser Ratgeber erklärt, worauf Eigentümer und Mieter achten sollten, damit der Winter keine bösen Folgen hat.
Räum- und Streupflicht liegt meist beim Eigentümer
In den meisten Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen überträgt die Kommune die sogenannte Verkehrssicherungspflicht auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Das heißt: Sie müssen sicherstellen, dass niemand auf dem Gehweg vor ihrem Haus stürzt.
In der Regel gilt: Zwischen 7 und 20 Uhr (an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr) müssen die Wege geräumt und gestreut sein. Bei starkem Schneefall reicht es, wenn nach Ende des Schneefalls erneut geräumt wird – ein Dauerkehren ist nicht nötig.
Vermieter können Mieter in die Pflicht nehmen
Vermieter dürfen die Räum- und Streupflicht per Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Wichtig ist: Die Kontrolle bleibt Sache des Vermieters. Er muss sicherstellen, dass die Mieter ihre Pflicht auch tatsächlich erfüllen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann einen professionellen Winterdienst beauftragen.
Tipp: Die Kosten dafür dürfen in der Regel als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde.
Eigentümergemeinschaften: Alle müssen mitziehen
In Häusern mit Eigentumswohnungen sind alle Eigentümer gemeinsam verantwortlich. Entweder legen sie einen Räumungsplan fest, bei dem jeder im Wechsel den Schnee beseitigen muss, oder sie beauftragen einen Räumungsdienst. Gerade in Mehrparteienhäusern sorgt das für Klarheit und weniger Streit bei Schneefall.
Was passiert, wenn nicht geräumt wird?
Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, riskiert Bußgelder oder sogar Schadensersatzforderungen, wenn jemand stürzt. Auch die Haftpflichtversicherung kann die Zahlung verweigern, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Deshalb gilt: Lieber rechtzeitig räumen und streuen, als später für Verletzungen oder Schäden zu haften.
Extra-Tipp: Steuerlich absetzbar
Die Kosten für einen professionellen Winterdienst gelten als haushaltsnahe Dienstleistung. Sowohl Eigentümer als auch Mieter können sie in ihrer Steuererklärung geltend machen, selbst dann, wenn es um den öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück geht.