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FILIALE IN PORZ IST WIEDER GEÖFFNET!

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Nasses Herbstlaub

Wer haftet bei Gefahren durch rutschige Blätter?

Egal, ob Glatteis oder nasses Laub – wer sein Grundstück oder den Gehweg nicht rechtzeitig sichert, riskiert Schadenersatz. Haus- und Grundstückseigentümer tragen die Verantwortung für die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Diese beginnt nicht erst bei Schnee und Eis, sondern schon im Herbst mit fallendem Laub. Wer jetzt nicht handelt, haftet im schlimmsten Fall, auch wenn der Mieter eigentlich zuständig sein sollte.

Herbstliche Rutschgefahr mit juristischem Nachspiel

Feuchtes Herbstlaub auf Gehwegen ist keine Bagatelle, denn es wird zur Gefahrenquelle, ähnlich wie Eis. Gerade in der Dämmerung oder bei Regen stürzen hier regelmäßig Fußgänger oder Fahrradfahrer. Die Rechtsprechung ist eindeutig: Eigentümer müssen Laub regelmäßig entfernen, um Unfälle zu vermeiden.

Was bedeutet „regelmäßig“?

  • Bei starkem Laubfall (z. B. von Kastanie, Linde, Ahorn) kann tägliches Fegen notwendig sein

  • Besonders gefährlich: schattige Gehwege, Hauseingänge, Treppen oder gepflasterte Zuwege

  • Auch verwehter Straßenlaub vom Nachbarbaum ist mitunter zu entfernen

Kommunale Satzungen: Wer ist wofür zuständig?

In vielen Städten ist die Räumpflicht auf die Anlieger übertragen, also auf Hausbesitzer oder Vermieter. Diese dürfen die Pflicht auf Mieter delegieren, müssen dies aber vertraglich klar regeln.

Haftung bei Stürzen durch Laub

Gerichte urteilen zunehmend streng:

  • In Köln wurde ein Eigentümer haftbar gemacht, weil dickes, nasses Laub nicht entfernt wurde (OLG Köln, 11 U 82/15)

  • In anderen Fällen wurde bei unklarer Regelung auch der Vermieter haftbar gemacht, obwohl Mieter im Vertrag zur Reinigung verpflichtet waren

  • Generell gilt: Wer nicht nachweist, regelmäßig gereinigt zu haben, hat schlechte Karten vor Gericht

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