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Karnevalspartys

Was ist im Mietshaus erlaubt und wann dürfen Vermieter einschreiten

Karneval gehört für viele zum Lebensgefühl – vor allem im Rheinland. Doch Feiern im Mietshaus führen immer wieder zu Streit: Lärm, Alkohol, Gäste im Treppenhaus oder beschädigtes Gemeinschaftseigentum. Für Vermieter stellt sich die Frage: Was ist erlaubt und wo sind klare Grenzen?

Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über Rechte, Pflichten und Handlungsmöglichkeiten.

1. Grundsatz: Feiern ist erlaubt, aber nicht grenzenlos

Mieter dürfen ihre Wohnung vertragsgemäß nutzen. Dazu gehört grundsätzlich auch, Gäste einzuladen und zu feiern. Ein generelles „Partyverbot“ gibt es nicht.

Aber: Das Recht des Mieters endet dort, wo andere Mieter unzumutbar beeinträchtigt werden, die Hausordnung oder gar Gesetze verletzt werden.

2. Ruhezeiten: Gelten sie auch an Karneval?

Ein häufiger Irrtum: An Karneval gelten Sonderregeln. Das stimmt nicht! Auch an Karneval sind die gesetzlichen Ruhzeiten einzuhalten:

  • Nachtruhe: meist von 22 bis 6 Uhr

  • Mittagsruhe: je nach Kommune oder Hausordnung

  • Sonntags- und Feiertagsruhe

Auch an Weiberfastnacht, Rosenmontag oder Veilchendienstag gilt somit:

  • laute Musik, Grölen oder Trinken auf dem Balkon nach 22 Uhr ist nicht erlaubt

  • Polizei oder Ordnungsamt dürfen einschreiten

Ausnahme: Kurzfristige, sozialadäquate Geräusche (z. B. Lachen oder Türenschlagen) müssen andere Mieter hinnehmen, eine Dauerbeschallung jedoch nicht.

3. Gäste: Wie viele sind erlaubt?

Mieter dürfen Besuch empfangen, auch mehrere Personen.

Wichtig:

  • keine dauerhafte Überbelegung der Wohnung

  • keine Gefährdung (z. B. blockierte Fluchtwege)

  • keine „öffentliche Party“ mit ständig wechselnden Gästen

Wenn eine Wohnung faktisch zur Party-Location wird, kann das vertragswidrig sein.

4. Gemeinschaftsflächen: Dürfen sie zum Feiern genutzt werden?

Gemeinschaftsflächen sind tabu für Partys. Besonders konfliktträchtig sind:

  • Treppenhaus

  • Hausflur

  • Keller

  • Innenhof

  • Waschküche

Partys in Gemeinschaftsflächen sind nicht erlaubt, sofern sie nicht ausdrücklich gestattet sind (z. B. per Hausordnung oder Vereinbarung).

Zu beachten ist auch:

  • Rauchen ist im Hausflur grundsätzlich zu unterlassen.
  • Die Lagerung von Getränkekisten im Hausflur oder Treppenabsätzen ist nicht erlaubt. 
  • Wildpinkeln im Hof oder Garten ist verboten.

Vermieter dürfen hier konsequent einschreiten, da es sich um ihr Eigentum bzw. Gemeinschaftseigentum handelt.

5. Schäden und Verschmutzungen: Wer haftet?

Grundsatz: Mieter haften für Schäden, die sie oder ihre Gäste verursachen (§ 278 BGB).

Das gilt auch für:

    • zerbrochene Flaschen im Treppenhaus

    • beschädigte Türen oder Wände

    • übermäßige Verschmutzung

Wichtig für Vermieter:

  • Schäden dokumentieren (Fotos, Zeugen)

  • Kosten ggf. über die Haftpflichtversicherung des Mieters regulieren

  • bei schweren Fällen: Abmahnung möglich

6. Alkohol, Kostüme, Konfetti: Was ist problematisch?

  • Alkoholkonsum in der Wohnung ist erlaubt.

  • Stark alkoholisierte Gäste, die randalieren oder andere bedrohen, sind nicht hinnehmbar.

  • Konfetti, Glitzer und Deko ist erlaubt, solange keine bleibenden Schäden entstehen.

  • Nebelmaschinen, Pyrotechnik o.ä. sind aus brandschutzrechtlichen Gründen zu unterlassen.

Bei Gefährdung von Immobilie oder Bewohnern dürfen Vermieter einschreiten oder Behörden informieren.

7. Was Vermieter konkret tun können

Präventiv:
  • rechtssichere Hausordnung

  • freundlicher Aushang vor Karneval („Bitte Rücksicht nehmen“)

  • klare Regelungen zu Gemeinschaftsflächen

Bei Verstößen:
  1. Gespräch suchen

  2. Abmahnung bei wiederholtem oder schwerem Verstoß

  3. Polizei / Ordnungsamt bei Ruhestörung

  4. im Extremfall: Kündigung (nur bei nachhaltiger Pflichtverletzung)

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