Karnevalspartys
Was ist im Mietshaus erlaubt und wann dürfen Vermieter einschreiten
Karneval gehört für viele zum Lebensgefühl – vor allem im Rheinland. Doch Feiern im Mietshaus führen immer wieder zu Streit: Lärm, Alkohol, Gäste im Treppenhaus oder beschädigtes Gemeinschaftseigentum. Für Vermieter stellt sich die Frage: Was ist erlaubt und wo sind klare Grenzen?
Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über Rechte, Pflichten und Handlungsmöglichkeiten.
1. Grundsatz: Feiern ist erlaubt, aber nicht grenzenlos
Mieter dürfen ihre Wohnung vertragsgemäß nutzen. Dazu gehört grundsätzlich auch, Gäste einzuladen und zu feiern. Ein generelles „Partyverbot“ gibt es nicht.
Aber: Das Recht des Mieters endet dort, wo andere Mieter unzumutbar beeinträchtigt werden, die Hausordnung oder gar Gesetze verletzt werden.
2. Ruhezeiten: Gelten sie auch an Karneval?
Ein häufiger Irrtum: An Karneval gelten Sonderregeln. Das stimmt nicht! Auch an Karneval sind die gesetzlichen Ruhzeiten einzuhalten:
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Nachtruhe: meist von 22 bis 6 Uhr
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Mittagsruhe: je nach Kommune oder Hausordnung
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Sonntags- und Feiertagsruhe
Auch an Weiberfastnacht, Rosenmontag oder Veilchendienstag gilt somit:
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laute Musik, Grölen oder Trinken auf dem Balkon nach 22 Uhr ist nicht erlaubt
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Polizei oder Ordnungsamt dürfen einschreiten
Ausnahme: Kurzfristige, sozialadäquate Geräusche (z. B. Lachen oder Türenschlagen) müssen andere Mieter hinnehmen, eine Dauerbeschallung jedoch nicht.
3. Gäste: Wie viele sind erlaubt?
Mieter dürfen Besuch empfangen, auch mehrere Personen.
Wichtig:
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keine dauerhafte Überbelegung der Wohnung
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keine Gefährdung (z. B. blockierte Fluchtwege)
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keine „öffentliche Party“ mit ständig wechselnden Gästen
Wenn eine Wohnung faktisch zur Party-Location wird, kann das vertragswidrig sein.
4. Gemeinschaftsflächen: Dürfen sie zum Feiern genutzt werden?
Gemeinschaftsflächen sind tabu für Partys. Besonders konfliktträchtig sind:
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Treppenhaus
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Hausflur
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Keller
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Innenhof
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Waschküche
Partys in Gemeinschaftsflächen sind nicht erlaubt, sofern sie nicht ausdrücklich gestattet sind (z. B. per Hausordnung oder Vereinbarung).
Zu beachten ist auch:
- Rauchen ist im Hausflur grundsätzlich zu unterlassen.
- Die Lagerung von Getränkekisten im Hausflur oder Treppenabsätzen ist nicht erlaubt.
- Wildpinkeln im Hof oder Garten ist verboten.
Vermieter dürfen hier konsequent einschreiten, da es sich um ihr Eigentum bzw. Gemeinschaftseigentum handelt.
5. Schäden und Verschmutzungen: Wer haftet?
Grundsatz: Mieter haften für Schäden, die sie oder ihre Gäste verursachen (§ 278 BGB).
Das gilt auch für:
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zerbrochene Flaschen im Treppenhaus
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beschädigte Türen oder Wände
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übermäßige Verschmutzung
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Wichtig für Vermieter:
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Schäden dokumentieren (Fotos, Zeugen)
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Kosten ggf. über die Haftpflichtversicherung des Mieters regulieren
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bei schweren Fällen: Abmahnung möglich
6. Alkohol, Kostüme, Konfetti: Was ist problematisch?
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Alkoholkonsum in der Wohnung ist erlaubt.
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Stark alkoholisierte Gäste, die randalieren oder andere bedrohen, sind nicht hinnehmbar.
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Konfetti, Glitzer und Deko ist erlaubt, solange keine bleibenden Schäden entstehen.
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Nebelmaschinen, Pyrotechnik o.ä. sind aus brandschutzrechtlichen Gründen zu unterlassen.
Bei Gefährdung von Immobilie oder Bewohnern dürfen Vermieter einschreiten oder Behörden informieren.
7. Was Vermieter konkret tun können
Präventiv:
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rechtssichere Hausordnung
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freundlicher Aushang vor Karneval („Bitte Rücksicht nehmen“)
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klare Regelungen zu Gemeinschaftsflächen
Bei Verstößen:
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Gespräch suchen
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Abmahnung bei wiederholtem oder schwerem Verstoß
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Polizei / Ordnungsamt bei Ruhestörung
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im Extremfall: Kündigung (nur bei nachhaltiger Pflichtverletzung)