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Straßenkarneval

Was Vermieter in der jecken Zeit wissen sollten

Wenn der Straßenkarneval wieder beginnt, kommt es gerade in den karnevalistischen Hochburgen zu Ausnahmesituationen. Musik wird lauter, Wohnungen voller, Straßen schmutziger und schnell stellt sich die Frage: Was ist erlaubt, was muss man dulden und wo endet die Narrenfreiheit? Gerade für Eigentümer, Vermieter und Anwohner in karnevalsstarken Vierteln lohnt sich ein Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen. Wir zeigen, worauf es in der fünften Jahreszeit ankommt, damit das Feiern kein böses Nachspiel hat.

 

1. Ruhezeiten und Toleranz
  • Erhöhte Toleranz: Besonders in der Nacht zum Karnevalsdienstag wird von der Nachbarschaft eine höhere Toleranz verlangt. Das Amtsgericht Köln ließ offen, ob die gesetzlichen Ruhezeiten in dieser Nacht gelten, insbesondere wenn es um Brauchtumspflege geht. Gastwirte sind in dieser Nacht nicht haftbar, wenn laute Musik nach 1 Uhr zu hören ist.
 
2. Überbelegung und Besuch
  • Überbelegung vermeiden: Wenn Mieter Freunde in Ihrer Wohnung aufnehmen möchten, sollten sie darauf achten, dass diese nicht überbelegt ist. Bei kurzfristigen Gästen (weniger als sechs bis acht Wochen) ist keine Erlaubnis des Vermieters nötig, solange die Mieter selbst in der Wohnung verbleiben.
  • Vermieter informieren: Wenn Mieter längerfristige Gäste unterbringen, sollten Vermieter im Voraus informiert werden. Eine Überbelegung wird auch anhand der Quadratmeterzahl und der Abnutzung der Wohnung beurteilt.
 
3. Karnevalsdekoration
  • Deko im Inneren: Mieter dürfen ihre Wohnung nach eigenen Wünschen dekorieren.
  • Deko im Außenbereich: Bei der Dekoration von gemeinsam genutzten Gärten oder Balkonen muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Für Dekoration an der Außenfassade ist ebenfalls die Zustimmung des Vermieters erforderlich. 
 
4. Säuberung nach Karneval
  • Straße: Die Stadt oder der Veranstalter müssen dafür sorgen, dass die Straßen nach Karnevalsveranstaltungen gereinigt werden.
  • Fassade: Sollte die Fassade oder Einfahrt durch Wildpinkler verschmutzt werden, müssen Eigentümer für die Reinigungskosten aufkommen, es sei denn, die Täter werden erwischt. 
 
5. Folgeschäden
  • Stromausfall: Bei Schäden an Stromleitungen während eines Karnevalsumzugs haftet der Eigentümer nicht, wenn durch den Stromausfall z.B. verderbliche Waren im Kühlschrank verloren gehen. Gastronomen können sich jedoch mit einer Geschäftsunterbrechungsversicherung gegen solche Schadensfälle absichern.
  • Wurfmaterial: Wird durch Wurfmaterial während des Umzugs ein Fenster beschädigt, haftet der Umzugsorganisator. Wenn jedoch ein Mieter aus dem Fenster nach "Kamelle" ruft und dabei etwas beschädigt wird, haftet dieser selbst.

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