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TKG-Änderungsgesetz 2026

Referentenentwurf sieht neue Duldungspflichten für Gebäudeeigentümer vor

Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wird bereits seit längerer Zeit in verschiedenen Arbeitsgruppen diskutiert. Haus & Grund hat sich im Rahmen von Anhörungen gemeinsam mit den Verbänden der Wohnungswirtschaft (GdW, BfW und ANGA) gegen eine gesetzliche Duldungspflicht für den Ausbau der Gebäudeinfrastruktur mit Glasfaser ausgesprochen. In diesem Zusammenhang hat Haus & Grund mehrfach gegenüber dem zuständigen Staatssekretär Stellung genommen und die Kritik an entsprechenden Plänen verdeutlicht. Auch zu den zuvor vorgelegten Eckpunkten wurde gemeinsam mit den wohnungswirtschaftlichen Verbänden eine Stellungnahme abgegeben.

Der bereits für den Herbst angekündigte Referentenentwurf zur Novelle des TKG liegt nun als TKG-Änderungsgesetz 2026 vor. Die Frist zur Stellungnahme endet am 29. März 2026.

„Recht auf Vollausbau“ für Netzbetreiber

Kern des Entwurfs ist eine grundlegende Änderung des bisherigen § 144 TKG. Dieser soll künftig durch ein „Recht auf Vollausbau“ für Netzbetreiber ersetzt werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass im Gebäude noch keine vollständige Glasfaserverkabelung vorhanden ist. Der Ausbauanspruch des Betreibers kann dabei auch bestehende Einzelanschlüsse überbauen, wenn beispielsweise bereits einzelne Wohnungen über einen Glasfaseranschluss verfügen. Diese bestehenden Anschlüsse dürfen allerdings nicht entfernt werden.

Weitere Voraussetzung ist, dass das Gebäude bereits an ein vorgelagertes Glasfasernetz angeschlossen ist oder ein entsprechender Anschluss innerhalb von 20 Monaten hergestellt wird.

Gebäudeeigentümer können diesem Anspruch nur entgegentreten, wenn sie selbst den Ausbau durchführen oder einen anderen Betreiber damit beauftragen. Dies muss dem ausbauwilligen Betreiber innerhalb von zwei Monaten mitgeteilt werden. Für die Umsetzung des Ausbaus stehen dem Eigentümer anschließend 24 Monate zur Verfügung.

Verzichtet der Eigentümer auf eine eigene Umsetzung, muss er innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist gemeinsam mit dem Betreiber eine Begehung des Gebäudes durchführen, um die Leitungswege abzustimmen. Eine Ablehnung der vorgeschlagenen Leitungsführung ist nur möglich, wenn konkrete sachliche Gründe vorliegen.

Zudem sollen beide Parteien Vertragsstrafen vereinbaren, falls Ausbaufristen nicht eingehalten werden. Nach der Gesetzesbegründung gelten 5 Euro pro Monat und Wohneinheit als angemessen.

Macht ein Betreiber von seinem Recht auf Vollausbau Gebrauch, darf er hierfür wohl kein Entgelt verlangen, denn § 134 TKG bleibt unberührt.

Neue Anforderungen an Glasfaser-Gebäudenetze

Auch § 145 TKG wird neu gefasst und regelt künftig detaillierter die Anforderungen an Glasfaser-Gebäudenetze.

Die Regelungen gelten nicht für Einfamilienhäuser oder Ferienhäuser. Für denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen sein, wenn für den Ausbau eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich wäre. Liegt jedoch bereits eine Genehmigung im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten vor, greift diese Ausnahme nicht.

Beim Ausbau müssen sämtliche geltenden technischen Normen eingehalten werden. Vorgesehen ist zudem, dass vier Glasfasern pro Wohneinheit verlegt werden. Mindestens eine dieser Fasern muss durchgängig vom Hausübergabepunkt bis zum Netzabschlusspunkt geführt werden.

Darüber hinaus entstehen umfangreiche Dokumentationspflichten. Unter anderem müssen Gebäude- und Wohnungsbezeichnungen, die messtechnische Abnahme sowie die Zuordnung der Glasfaserverbindungen zu den einzelnen Wohnungen dokumentiert werden. Diese Unterlagen sind langfristig aufzubewahren. Bei Verstößen drohen Bußgelder für Eigentümer (§ 228 Abs. 6b TKG-neu).

Änderungen beim Glasfaserbereitstellungsentgelt

Auch § 72 TKG zum Glasfaserbereitstellungsentgelt wird angepasst.

Das Entgelt kann weiterhin als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden, sofern die Voraussetzungen des § 2 Nr. 15 c BetrKV erfüllt sind und eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung vorliegt.

Der Höchstbetrag bleibt bei 60 Euro pro Wohnung und Jahr, allerdings steigt die maximale Gesamtsumme von bisher 500 Euro auf 720 Euro. Dadurch verlängert sich der mögliche Umlagezeitraum auf bis zu zwölf Jahre.

Nach Ablauf dieser Zeit muss die Infrastruktur in das Eigentum des Gebäudeeigentümers übergehen, der sie anschließend selbst betreibt. Vereinbarungen über das Glasfaserbereitstellungsentgelt können nach dem Entwurf noch bis zum Jahr 2030 geschlossen werden.

Weiteres Verfahren

Nach Abschluss der Verbändeanhörung wird der Entwurf dem Bundeskabinett zugeleitet. Nach einem Kabinettsbeschluss folgt das parlamentarische Verfahren mit Stellungnahme des Bundesrates und anschließender Beratung im Bundestag.

Kurze Bewertung:

Der Referentenentwurf sieht erhebliche neue Duldungspflichten für Gebäudeeigentümer beim Glasfaserausbau innerhalb von Gebäuden vor. Besonders kritisch ist das vorgesehene „Recht auf Vollausbau“ für Netzbetreiber. Dieses würde Betreibern ermöglichen, auch dann eine vollständige Glasfaserverkabelung innerhalb von Gebäuden durchzuführen, wenn bereits einzelne Glasfaseranschlüsse vorhanden sind. Eigentümer könnten dem nur entgegentreten, wenn sie selbst den Ausbau innerhalb kurzer Fristen organisieren. Das dürften die Anbieter nutzen, um den Druck auf Gebäudeeigentümer zu erhöhen, entsprechende Gestattungsverträge abzuschließen.

Aus Sicht von Haus & Grund stellt dies einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht und die Entscheidungsfreiheit der Gebäudeeigentümer dar. Eigentümer würden faktisch unter Zeitdruck gesetzt, selbst Investitionen zu organisieren oder den Ausbau durch Dritte zu dulden. Die vorgesehenen Fristen sowie die Verpflichtung zu Vertragsstrafen verschärfen diesen Druck zusätzlich.

Positiv ist zwar, dass Betreiber kein Entgelt für den Ausbau verlangen dürfen, wenn sie ihr Recht zum Vollausbau wahrnehmen. Dennoch bleiben erhebliche praktische und rechtliche Risiken für Eigentümer bestehen, etwa bei der Organisation des Ausbaus, bei Dokumentationspflichten, Beschädigungen während des Ausbaus.

Auch die neuen technischen Anforderungen und umfangreichen Dokumentationspflichten für Gebäudenetze erhöhen den administrativen Aufwand und das Haftungsrisiko für Eigentümer deutlich.

Die Erhöhung des Glasfaserbereitstellungsentgelts auf maximal 720 Euro (umlegbar über zwölf Jahre) kann zwar Investitionen erleichtern, wenn Eigentümer den Ausbau durch Beauftragung eines Dienstleisters den Ausbau selbst organisieren. Problematisch ist, dass der Gebäudeeigentümer das Netz im Anschluss auf eigene Kosten weiterbetreiben muss. Denn Wartung und Servicekosten können nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Alternativ beliebt Eigentümern, die Kosten für den selbst organisierten Ausbau als Modernisierungsmieterhöhung geltend zu machen.

Insgesamt ist der Entwurf aus Sicht von Haus & Grund kritisch zu bewerten, da er den Glasfaserausbau weitgehend über zusätzliche Duldungspflichten und Regulierungen zulasten der Gebäudeeigentümer vorantreibt, anstatt stärker auf freiwillige Kooperation und marktwirtschaftliche Lösungen zu setzen.

Text: Haus & Grund Deutschland

 

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