Drei-Angebote-Regel gekippt
BGH beendet starre Drei-Angebote-Regel bei WEG-Erhaltungsmaßnahmen
Mit Urteil vom 27. März 2026 (V ZR 7/25) stellt der Bundesgerichtshof klar: Wohnungseigentümergemeinschaften können Erhaltungsmaßnahmen auch ohne mehrere Vergleichsangebote beschließen. Eine starre Drei-Angebote-Regel besteht nicht.
Entscheidend ist, dass die Beschlussfassung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht. Auch ein einzelnes Angebot kann genügen, etwa bei bewährten Unternehmen, ausreichender Prüfung oder besonderer Dringlichkeit.
Im konkreten Fall wurden mehrere Maßnahmen auf Grundlage jeweils eines Angebots vergeben. Der BGH bestätigt die Wirksamkeit der Beschlüsse und betont, dass es auf eine Einzelfallbetrachtung ankommt. Maßgeblich sind insbesondere Art und Umfang der Maßnahme, deren Dringlichkeit sowie die Marktsituation.
Eine Pflicht zur Einholung mehrerer Angebote besteht auch dann nicht, wenn bestimmte Kostengrenzen überschritten werden. Eine schematische Betrachtung wird vom BGH ausdrücklich abgelehnt.
Unberührt bleibt: Ein Beschluss kann unwirksam sein, wenn das zugrunde liegende Angebot ungeeignet oder überteuert ist. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.