Split-Klimageräte grundsätzlich zulässig
BGH bestätigt die Zulässigkeit in WEG-Anlagen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem aktuellen Urteil vom 28. März 2025 (Az.: V ZR 105/24) eine wegweisende Entscheidung getroffen: Der Einbau von Split-Klimageräten durch Wohnungseigentümer kann grundsätzlich als zulässig betrachtet werden, sofern dieser durch Beschluss der Eigentümerversammlung genehmigt wurde.
Im zugrunde liegenden Fall wurde dem Eigentümer der Einbau eines Split-Geräts inklusive Kernbohrung durch die Fassade erlaubt. Eine Anfechtung des Beschlusses durch eine Miteigentümerin wegen möglicher Lärmbelästigung blieb erfolglos. Der BGH stellte klar: Nur die unmittelbaren baulichen Veränderungen – wie z. B. die Bohrung oder Montage – sind für die rechtliche Beurteilung entscheidend, nicht jedoch mögliche spätere Immissionen durch die Nutzung.
Dennoch gilt: Betroffene Eigentümer können sich bei späteren Störungen weiterhin individuell gegen Lärm oder andere Beeinträchtigungen zur Wehr setzen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB). Die Nutzung kann etwa durch Änderungen der Hausordnung zeitlich eingeschränkt werden.