Gas- und Strompreisbremse

Informationen für Eigentümer und Vermieter vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Verbraucherinnen und Verbraucher, die einen Versorgungsvertrag mit einem Gas- oder Wärmelieferanten abgeschlossen haben, werden bis spätestens zum 1. März 2023 von ihrem Gaslieferanten über ihre Entlastung informiert. Dies betrifft Haushalte in Einfamilienhäusern, die mit Gas oder Wärme versorgt werden, und solche in Mehrfamilienhäusern, die mit einer eigenen Gasetagenheizung beheizt werden.

Der Versorger teilt dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher Ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Erdgas in kommenden Monaten ersehen.

Darüber hinaus teilt der Versorger weitere Informationen mit, aus denen sich die Einzelheiten der Entlastung ergeben, so etwa den aktuell vereinbarten Brutto-Arbeitspreis pro Kilowattstunde Gas oder Wärme und den geltenden Referenzpreis, also den gebremsten Preis. Schließlich enthält die Mitteilung des Versorgers auch die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag.

In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Gas beheizt oder mit Wärme versorgt werden, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. die oder der Vermietende als Letztverbraucher oder Wärmekunde die beschriebene Mitteilung seines Versorgers.

Vermieterinnen und Vermieter sind dann ihrerseits verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der oder die Vermietende informiert zugleich darüber, dass sie oder er die Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der oder die Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er oder sie zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.

Diese Regelung gilt als Transparenz-Sicherheit, da Mieterinnen und Mieter in der Regel erst im Laufe oder gegen Ende des Jahres 2023 entlastet werden, nämlich dann, wenn die Heizkostenabrechnungen erstellt werden.

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