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BGH stärkt Recht auf Split-Klimaanlage

WEG darf Einbau einer Klimaanlage nicht ohne Weiteres ablehnen

Wohnungseigentümer können grundsätzlich verlangen, ein Klima-Splitgerät auf ihrem Balkon installieren zu dürfen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Auch ein dafür notwendiger Durchbruch durch die Fassade schließt einen Anspruch nicht automatisch aus. Für Eigentümergemeinschaften setzt das Urteil wichtige Maßstäbe im Umgang mit Klimaanlagen.

Angesichts heißer Sommer dürfte die Frage für viele Wohnungseigentümer relevant sein: Darf die Eigentümergemeinschaft den Einbau einer Klimaanlage ablehnen? Der Bundesgerichtshof hat die Rechte einzelner Eigentümer mit einem aktuellen Urteil gestärkt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Wohnungseigentümer die Zustimmung zum Einbau eines Klima-Splitgeräts verlangen.

Der V. Zivilsenat bestätigte mit Urteil vom 17. Juli 2026 eine Entscheidung des Landgerichts, das den Einbau einer Klimaanlage auf dem Balkon einer Eigentumswohnung gestattet hatte. Die Eigentümergemeinschaft hatte die beantragte Genehmigung zuvor mehrheitlich abgelehnt.

Klimaanlage in der Eigentumswohnung: Zustimmung der WEG erforderlich

Im konkreten Fall wollten die Eigentümer auf ihrem Balkon ein Klima-Splitgerät installieren. Für den Einbau sollte die Fassade durchbohrt werden.

Der BGH stellt klar: Ein solcher Eingriff ist eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums. Deshalb darf ein Wohnungseigentümer die Anlage nicht einfach eigenmächtig installieren. Nach § 20 Abs. 1 WEG ist grundsätzlich ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Gemeinschaft den Einbau beliebig verweigern darf.

BGH: Auch nicht privilegierte bauliche Veränderungen können verlangt werden

Klima-Splitgeräte gehören nicht zu den sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20 Abs. 2 WEG. Zu diesen zählen beispielsweise Maßnahmen zur Barrierefreiheit oder zum Laden von Elektrofahrzeugen.

Trotzdem kann nach § 20 Abs. 3 WEG ein Anspruch auf Zustimmung bestehen. Entscheidend ist, ob andere Wohnungseigentümer durch die geplante Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Fehlt eine solche Beeinträchtigung, kann der bauwillige Eigentümer die Gestattung verlangen.

Der BGH betont dabei, dass selbst größere Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum nicht automatisch eine rechtlich relevante Beeinträchtigung darstellen. Auch Fassadendurchbrüche können zulässig sein, wenn die Maßnahme sachgerecht geplant und fachgerecht ausgeführt wird.

Maßgeblich ist laut BGH, ob sich ein nicht zustimmender Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.

Lärm durch die Klimaanlage verhindert Genehmigung nicht automatisch

Eine wichtige Rolle spielte im Verfahren die mögliche Geräuschentwicklung des Klima-Splitgeräts. Die Eigentümergemeinschaft hatte keine optischen Beeinträchtigungen geltend gemacht, sondern vor allem Bedenken wegen möglicher späterer Lärmbelästigungen geäußert.

Nach Auffassung des BGH reichen solche erwarteten Betriebsgeräusche regelmäßig nicht aus, um bereits den Einbau der Klimaanlage zu verhindern.

Kommt es nach der Installation tatsächlich zu unzumutbaren Lärmstörungen, bleiben die Rechte der betroffenen Eigentümer bestehen. Der BGH verweist insbesondere auf die Richtwerte der TA Lärm. Werden andere Wohnungen durch den Betrieb unzulässig beeinträchtigt, können betroffene Eigentümer Abwehransprüche geltend machen.

Die Genehmigung des Einbaus bedeutet damit keinen Freibrief für einen später störenden Betrieb.

Was bedeutet das BGH-Urteil für Wohnungseigentümer?

Das Urteil stärkt Eigentümer, die in ihrer Wohnung eine Split-Klimaanlage installieren möchten. Eine ablehnende Mehrheit in der Eigentümerversammlung muss nicht zwangsläufig das Ende des Vorhabens bedeuten.

Eigentümer sollten dennoch nicht ohne Beschluss mit dem Einbau beginnen. Sobald Gemeinschaftseigentum wie die Fassade betroffen ist, muss die bauliche Veränderung grundsätzlich gestattet werden. Wird die Zustimmung verweigert, obwohl andere Eigentümer nicht über das gesetzlich hinzunehmende Maß hinaus beeinträchtigt werden, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.

Der BGH bestätigt ausdrücklich, dass hierfür eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG in Betracht kommt.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2026, Az. V ZR 162/25

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