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Neues Wärmenetzgesetz auf dem Weg

Bundeskabinett beschließt Eckpunkte

Mehr Transparenz bei Fernwärmepreisen und neue Regeln für Vermieter: Das Bundeskabinett hat die Eckpunkte für ein neues Wärmenetzgesetz beschlossen. Der Gesetzentwurf soll im Herbst folgen und Anfang 2027 in Kraft treten.

Das Bundeskabinett hat am 26. August 2026 die Eckpunkte für ein neues Wärmenetzgesetz beschlossen. Ziel ist es, Investitionen in den Ausbau und die Dekarbonisierung von Wärmenetzen zu erleichtern. Gleichzeitig sollen die Preistransparenz und die Rechte der Verbraucher gestärkt werden.

Die bisherigen Regelungen der AVBFernwärmeV und der FFVAV sollen dafür in einem neuen Wärmenetzgesetz gebündelt werden. Zudem sind Anpassungen der WärmeLV sowie des § 556c BGB vorgesehen. Letzterer regelt unter anderem die Kostenneutralität bei der Umstellung auf Fernwärme in vermieteten Gebäuden.

Haus & Grund Deutschland hat sich im Vorfeld in den Dialog mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eingebracht.

Fernwärmepreise sollen transparenter werden

Ein Schwerpunkt des geplanten Wärmenetzgesetzes liegt auf den Fernwärmepreisen. Preisänderungsklauseln sollen transparenter und vorhersehbarer gestaltet werden. Gas-Börsenindizes dürfen künftig nicht mehr als Marktelement verwendet werden.

Preisänderungen sollen sich stärker an der tatsächlichen Kostenstruktur des jeweiligen Versorgers orientieren und dabei auch Kostensenkungen berücksichtigen. Investiert ein Wärmeversorger in die Dekarbonisierung oder den Ausbau des Netzes, sollen unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen auch einseitige Preisanpassungen möglich sein.

Zusätzlich ist eine bundesweite Ex-post-Preisaufsicht durch eine Bundesbehörde vorgesehen. Eine verpflichtende Preistransparenzplattform soll außerdem dafür sorgen, dass Wärmeversorger ihre Preise, Tarifstrukturen und Strukturparameter veröffentlichen.

Neue Kostenregel bei vermieteten Gebäuden

Für Vermieter besonders relevant ist die geplante Lockerung des bisherigen Kostenneutralitätsgebots bei der Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung.

Erfolgt eine erhebliche Investition des Vermieters oder eines Dritten in die Heizungsanlage, darf die monatliche Belastung des Mieters nach den Eckpunkten künftig um maximal 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche steigen. Ohne eine solche Investition soll weiterhin das bisherige Kostenneutralitätsgebot gelten.

Die Neuregelung soll auch die Umstellung von Gasetagenheizungen erfassen.

Weitere Änderungen im Mietrecht werden geprüft

Gleichzeitig sind weitere mietrechtliche Regelungen im Gespräch. Wird die modifizierte Kostenneutralität genutzt, soll für dieselbe Maßnahme eine Modernisierungsmieterhöhung ausgeschlossen sein.

Darüber hinaus soll im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, ob bei Vermietern, die selbst eine neue Heizungsanlage einbauen und betreiben, die Kappungsgrenzen für Modernisierungsmieterhöhungen und sogar die ortsübliche Vergleichsmiete um bis zu 50 Cent je Quadratmeter abgesenkt werden.

Diese Punkte sind damit noch nicht abschließend beschlossen, sondern sollen im weiteren Verfahren geprüft werden.

Weitere Rechte für Fernwärmekunden geplant

Das Wärmenetzpaket sieht außerdem zusätzliche Verbraucherrechte vor. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Leistungsanpassung sowie ein Sonderkündigungsrecht bei nicht ausreichend dekarbonisierten Wärmenetzen.

Beim BMWE soll zudem eine branchenspezifische Verbraucherschlichtungsstelle eingerichtet werden.

Gesetzentwurf soll im Herbst folgen

Bei den jetzt beschlossenen Punkten handelt es sich zunächst um Eckpunkte. Der konkrete Gesetzentwurf soll im Herbst 2026 vorgelegt werden. Das neue Wärmenetzgesetz soll nach den derzeitigen Planungen Anfang 2027 in Kraft treten.

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