Änderungen beim Energieausweis
Ab dem 1. Januar 2027 gelten neue Vorgaben für Energieausweise.
Besonders für Eigentümer älterer Wohngebäude gibt es eine wichtige Erleichterung: In bestimmten Fällen kann künftig ein Verbrauchsausweis genutzt werden, in denen bislang ein Bedarfsausweis vorgeschrieben war. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Inhalt und Ausstellung der Energieausweise.
Die Änderungen gehen auf das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zurück, das am 29. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Damit werden Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie umgesetzt. Die neuen Regelungen für Energieausweise gelten ab dem 1. Januar 2027.
Energieausweis ab 2027: Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?
Eine wesentliche Neuerung betrifft die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Auch die bisherigen Bezeichnungen ändern sich: Der Bedarfsausweis wird künftig als „Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung“ bezeichnet. Der Verbrauchsausweis heißt künftig „Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs“.
Bei bestehenden Gebäuden, die ausschließlich zum Wohnen genutzt werden, können grundsätzlich beide Varianten infrage kommen.
Davon profitieren insbesondere Eigentümer bestimmter älterer Wohngebäude. Bis Ende 2026 besteht für Wohngebäude mit höchstens vier Wohnungen und einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zum Bedarfsausweis. Diese Sonderregel entfällt ab 2027. Damit kann künftig grundsätzlich auch für diese Immobilien ein verbrauchsbasierter Energieausweis ausgestellt werden.
Verbrauchsausweis: Zwei Jahre Verbrauchsdaten reichen künftig aus
Auch bei den erforderlichen Verbrauchsdaten gibt es eine Änderung. Für einen verbrauchsbasierten Energieausweis müssen ab 2027 Daten aus zwei Jahren vorliegen. Bislang werden dafür drei Jahre benötigt. Die Verbrauchsdaten müssen zudem nach den jeweiligen Energieträgern unterschieden werden.
Die Wahlfreiheit gilt allerdings nicht in allen Fällen. Bei Neubauten sowie bei bestimmten Änderungen an bestehenden Gebäuden ist weiterhin eine energetische Bilanzierung erforderlich.
Für Nichtwohngebäude gelten ebenfalls besondere Vorgaben. Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing wird künftig ein bilanzieller Energieausweis benötigt.
Energieausweise werden digital und enthalten mehr Informationen
Mit den neuen Vorgaben verändert sich nicht nur die Berechnung des Energieausweises. Ab 2027 werden neue Energieausweise digital und maschinenlesbar ausgestellt. Eine zusätzliche Papierfassung können Eigentümer auf Wunsch erhalten.
Gleichzeitig wächst der Informationsumfang. Künftig finden sich im Energieausweis unter anderem Angaben zum Primär- und Endenergiebedarf beziehungsweise -verbrauch, zu den betriebsbedingten Treibhausgasemissionen sowie zum Anteil der erneuerbaren Energien, die direkt am Standort erzeugt werden.
Ergänzt werden weitere technische Angaben. Dazu zählt beispielsweise, ob sich der Energieverbrauch an externe Signale anpassen lässt und ob das Wärmeverteilsystem für niedrige Temperaturen geeignet ist. Auch Empfehlungen zu möglichen Modernisierungsmaßnahmen werden ausführlicher.
Neue Effizienzklassen für Nichtwohngebäude
Bei Wohngebäuden bleibt die bisherige Einteilung in die Effizienzklassen A+ bis H bestehen.
Neu ist dagegen eine entsprechende Klassifizierung für Nichtwohngebäude. Diese erhalten ab 2027 erstmals Effizienzklassen von A bis G.
Energieausweis bei Verlängerung von Mietverträgen
Ab 2027 kann ein Energieausweis auch bei einer Vertragsverlängerung erforderlich werden. Das betrifft Miet-, Pacht- und Leasingverträge, wenn diese verlängert werden und zu diesem Zeitpunkt kein gültiger Energieausweis vorhanden ist.
Für unbefristete Wohnraummietverträge führt die Regelung regelmäßig zu keiner zusätzlichen Pflicht, da diese Verträge nicht verlängert werden müssen.
Eine weitere Neuerung betrifft Baudenkmäler. Die bisherige generelle Ausnahme von der Energieausweispflicht besteht ab 2027 nicht mehr.
Müssen bestehende Energieausweise 2027 erneuert werden?
Die neuen Vorgaben bedeuten nicht, dass Eigentümer ihren vorhandenen Energieausweis automatisch austauschen müssen. Ein bereits ausgestellter und weiterhin gültiger Energieausweis kann weiter genutzt werden.
Auch an der grundsätzlichen Gültigkeitsdauer ändert sich nichts: Energieausweise sind weiterhin zehn Jahre gültig. Für Ausweise, die vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt wurden, gibt es Übergangsregelungen hinsichtlich der Pflichtangaben in Immobilienanzeigen.
Was Eigentümer zum Energieausweis 2027 wissen sollten
Ab 2027 ändern sich damit mehrere zentrale Vorgaben für Energieausweise. Für Eigentümer bestimmter älterer Wohngebäude fällt insbesondere die bisherige Sonderpflicht zum Bedarfsausweis weg. Gleichzeitig werden für einen verbrauchsbasierten Energieausweis nur noch Verbrauchsdaten aus zwei statt drei Jahren benötigt.
Auf der anderen Seite werden neu ausgestellte Energieausweise umfangreicher, digital und maschinenlesbar. Hinzu kommen neue Pflichtfälle, unter anderem bei bestimmten Vertragsverlängerungen. Die pauschale Ausnahme für Baudenkmäler entfällt ebenfalls.
Auch die Berechnungsgrundlage wird angepasst: Statt der bisherigen DIN V 18599 kommt künftig die DIN/TS 18599:2025-10 zur Anwendung.