Neues Urteil zur Wohnungsrückgabe
BGH stärkt abgestimmte Schlüsselübergabe
Für Vermieter kann der Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe entscheidend sein, wenn eine Zahlung daran geknüpft ist. In einem Urteil vom 9. September 2026 hat der BGH einen Streit um Abfindungen nach Mietaufhebungsverträgen an das Landgericht zurückverwiesen. Es muss nun weitere Feststellungen zum Ablauf der Schlüsselübergabe und zu den Absprachen der Beteiligten treffen.
Schlüsselabgabe kann mit dem Vermieter abgestimmt werden
In dem Fall sollten zwei Mieter ihre Wohnungen bis zum 31. März 2022 zurückgeben, um jeweils eine Abfindung zu erhalten. Eine persönliche Übergabe am Abend dieses Tages kam nicht zustande. Nach Darstellung der Mieter war zuvor mit einer Mitarbeiterin der Vermieter vereinbart worden, dass die Schlüssel noch am selben Abend in den Briefkasten eingeworfen werden könnten. Die Schlüssel seien dann vor Mitternacht eingeworfen worden. Die Vermieter bestritten diesen Ablauf.
Der BGH entschied, dass das Landgericht den Anspruch auf die Abfindungen nicht mit der Begründung ablehnen durfte, die Vermieter hätten vom erfolgten Einwurf keine Kenntnis gehabt. Wenn die Schlüsselübergabe vorher abgestimmt und anschließend wie angekündigt ausgeführt worden sei, komme es für die Rückgabe nicht darauf an, wann die Vermieter vom tatsächlichen Einwurf erfuhren. Das Landgericht muss noch prüfen, ob die Absprache getroffen und der Einwurf rechtzeitig vorgenommen wurde.
Mündliche Absprache kann Schriftformklausel aufheben
Der BGH befasste sich auch mit der Behauptung, eine Mitarbeiterin der Vermieter habe einer Rückgabe am 1. April zugestimmt, ohne dass sich dies auf die Abfindungsansprüche auswirken sollte. Eine solche mündliche Vereinbarung wäre nach Auffassung des BGH nicht schon deshalb unwirksam, weil die Mietaufhebungsverträge eine einfache Schriftformklausel enthielten. Die Parteien können eine solche Klausel durch eine spätere mündliche Vereinbarung stillschweigend aufheben, auch wenn sie dabei nicht ausdrücklich an das Schriftformerfordernis denken.
Ob die Vereinbarung tatsächlich getroffen wurde und ob die Vermieter sie gegen sich gelten lassen müssen, ist noch zu klären. Der BGH hat daher nicht abschließend entschieden, ob die Mieter Anspruch auf die vereinbarten Abfindungen haben. Das Verfahren geht zur weiteren Prüfung an das Landgericht zurück.