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Parkplatz geschlossen: Bitte beachten Sie, dass der Parkplatz in der Hauptgeschäftsstelle am Freitag, dem 10. Juli aufgrund einer Veranstaltung ganztägig geschlossen bleibt.

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Neue Förderbedingungen ab 21. Juli 2026

Bundesregierung ändert kurzfristig Regeln für Heizungsförderung und Einzelmaßnahmen

Eigentümerinnen und Eigentümer, die noch von den bisherigen Förderkonditionen profitieren möchten, sollten jetzt handeln!

Die KfW stellt ihre Förderprogramme für Heizungen und energieeffiziente Sanierungen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) um. Bis zum 20. Juli 2026 können unter bestimmten Voraussetzungen noch Anträge nach den bisherigen Bedingungen gestellt werden.

Übergangsphase bis zum 20. Juli 2026

Nachdem die Bundesregierung am 8. Juli 2026 die Eckpunkte für eine Neufassung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beschlossen hat, passt die KfW ihre Förderprogramme entsprechend an. Die neuen Förderbedingungen treten am 21. Juli 2026 in Kraft.

Bis dahin gilt eine Übergangsregelung: Wer bereits über eine gültige Bestätigung zum Antrag (BzA) verfügt, den Förderantrag aber noch nicht eingereicht hat, kann dies noch bis einschließlich 20. Juli 2026 zu den bisherigen Förderbedingungen tun. Liegen alle Fördervoraussetzungen vor, sagt die KfW diese Anträge noch nach den bisherigen Konditionen zu.

Bereits ausgestellte Bestätigungen zum Antrag behalten während der Umstellungsphase ihre Gültigkeit. Neue Bestätigungen können erst wieder ab dem 21. Juli erstellt werden. Bereits vorhandene, bislang nicht genutzte Bestätigungen können anschließend für Förderanträge nach den neuen Förderbedingungen verwendet werden.

Heizungsförderung: Grundförderung bleibt, Boni werden angepasst

Für Wohngebäude bleibt die Grundförderung in Höhe von 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten bestehen. Gleichzeitig werden die Förderbedingungen angepasst.

Der Förderhöchstbetrag beträgt künftig 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Für weitere Wohneinheiten gelten gestaffelte Höchstbeträge. Ab 1. Februar 2027 wird dieser Höchstbetrag erstmals abgesenkt und danach jeweils zum 1. Februar und 1. August eines Jahres schrittweise reduziert.

Der Einkommensbonus wird künftig stärker nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen differenziert. Zusätzlich wird ein Familienzuschlag eingeführt: Für Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind reduziert sich das maßgebliche Haushaltseinkommen einmalig um 10.000 Euro. Dadurch können Familien unter Umständen einen höheren Einkommensbonus erhalten.

Der Klimageschwindigkeitsbonus bleibt bestehen. Er beträgt zunächst 16 Prozent der förderfähigen Kosten und wird ab Februar 2027 ebenfalls schrittweise abgesenkt.

Ab dem ersten Quartal 2027 ist außerdem ein Wertschöpfungsbonus vorgesehen. Wärmepumpen, die innerhalb der Europäischen Union gefertigt werden, sollen zusätzlich gefördert werden. Im Gegenzug sinkt die Grundförderung für außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen.

Der bisherige Effizienzbonus sowie der Emissionsminderungszuschlag entfallen.

Änderungen auch bei Nichtwohngebäuden und Sanierungen

Auch bei der Heizungsförderung für Nichtwohngebäude werden die Förderhöchstbeträge angepasst und ab Februar 2027 schrittweise reduziert.

Für die Förderung der energieeffizienten Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden entfallen künftig die zusätzlichen fünf Prozent für die sogenannte EE-Klasse. Gleichzeitig werden die Tilgungszuschüsse pauschal um zehn Prozentpunkte reduziert.

Für die Sanierung von Wohngebäuden gilt künftig ein einheitlicher Förderhöchstbetrag von 150.000 Euro je Wohneinheit.

Ausgeweitet wird dagegen der Bonus für serielles Sanieren. Dieser soll künftig auch für Wohngebäude der Effizienzhaus-Stufe 70 EE gelten. Für Nichtwohngebäude wird erstmals ein entsprechender Bonus eingeführt. Die Beantragung soll voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.

Bereits bewilligte Förderungen bleiben bestehen

Bereits erteilte Förderzusagen behalten ihre Gültigkeit. Auch bereits eingegangene, aber noch nicht bewilligte Anträge werden nach den jeweils geltenden Förderbedingungen geprüft und – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind – zugesagt.

Die KfW weist außerdem darauf hin, dass die Förderung weiterhin von der Verfügbarkeit der Bundesmittel abhängt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Weitere Informationen unter:

Quelle: KfW, Pressemitteilung vom 08.07.2026.

 

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