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BGH-Urteil: Diskriminierung kann teuer werden

Diskriminierung bei der Auswahl von Mietinteressenten kann schnell teuer werden

Lehnen Vermieter oder Makler Mietinteressenten wegen eines ausländisch klingenden Namens ab, drohen finanzielle Konsequenzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt: Erhalten Bewerber unter einem deutschen Namen plötzlich eine Einladung zur Wohnungsbesichtigung, kann dies als Beweis für eine unzulässige Diskriminierung gewertet werden.

Im entschiedenen Fall verurteilte der BGH einen Makler zur Zahlung von 3.000 Euro Schadensersatz zuzüglich Anwaltskosten. Der Makler hatte einer Interessentin mit pakistanischem Namen keinen Besichtigungstermin angeboten, während identische Anfragen unter deutschen Namen erfolgreich waren (Urteil vom 29.01.2026, Az.: I ZR 129/25).

Makler haftet persönlich, nicht der Vermieter

Die Klägerin, eine in Deutschland geborene Grundschullehrerin aus Hessen, hatte sich mehrfach auf ein Wohnungsinserat beworben. Während Anfragen unter ihrem eigenen Namen sowie unter weiteren ausländisch klingenden Namen stets abgelehnt wurden, erhielt sie unter den Namen „Schmidt“ und „Schneider“ jeweils eine Einladung zur Besichtigung. Angaben zu Beruf und Einkommen waren dabei identisch.

Die Gerichte werteten dieses Vorgehen als eindeutige Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft und gaben der Klägerin recht. Besonders relevant für Vermieter und Makler: Der BGH stellte klar, dass Makler für diskriminierendes Verhalten selbst haften. Sie können sich nicht darauf berufen, lediglich im Auftrag des Vermieters gehandelt zu haben.

„Testing“ ist zulässiger Nachweis

Auch das sogenannte Testing, also fingierte Anfragen unter verschiedenen Namen, ist nach Auffassung des BGH ein zulässiges Mittel, um Diskriminierung nachzuweisen. Ein Rechtsmissbrauch liege nur dann vor, wenn sich Interessenten ausschließlich mit dem Ziel einer späteren Entschädigung bewerben. Dafür sah der BGH in diesem Fall keine Anhaltspunkte.

Die Richter werteten die Ergebnisse des Testings als starkes Indiz für eine unzulässige Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Die zugesprochene Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens sei daher angemessen.

Klare Warnung an Vermieter und Makler

Das Urteil macht deutlich: Diskriminierung bei der Auswahl von Mietinteressenten kann schnell teuer werden. Schon die Vergabe von Besichtigungsterminen unterliegt dem AGG. Wer Bewerber allein aufgrund ihres Namens ausschließt, setzt sich einem erheblichen Haftungsrisiko aus, unabhängig davon, ob die Entscheidung vom Vermieter oder vom Makler getroffen wird.

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