GEG wird Gebäudemodernisierungsgesetz
Das neue GMG kurz und knapp erklärt
Geplante Neuregelungen
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) und soll
vor dem 01.07.2026 in Kraft treten. Es enthält:
Abschaffung des „Heizungsgesetzes“
- Streichung der §§ 71–71p sowie § 72 GEG (Novelle 2023).
- Wegfall der 65 %-EE-Vorgabe (§ 71 Abs. 1 S. 1 GEG) und Betriebsverbote besimmter Heizungsarten.
- Keine Verpflichtung zum Austausch funktionierender Heizungen.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz soll technologieoffener, flexibler und praxistauglicher
sein. Neue Heizungen sollen künftig überwiegend CO₂-frei betrieben werden.
Entscheidungsfreiheit
Der Eigentümer soll über künftige Heizungsart selbst entscheiden. Zulässige
Heizungsoptionen:
- Wärmepumpe
- Fernwärme
- Hybridsysteme
- Biomasse
- Weiterhin Gas- und Ölheizungen
Bio-Treppe
Ab dem 01.01.2029 gilt die „Bio-Treppe“.
Wird eine Gas- oder Ölheizung ab Inkraftreten des Gesetzes ausgetauscht, so werden Gasversorger verpflichtet, stetig Anteile von Biomethan und synthetischen Treibstoff bereitzustellen und beizumischen.
Ab 01.01.29 muss der Anteil klimafreundlicher Brennstoffen mind. 10 % betragen
Weitere Anhebung in drei Stufen bis 2040.
Grüngas- und Grünheizölquote
Diese gilt zusätzlich für Inverkehrbringer von Erdgas & Heizöl. Diese werden anteilig verpflichtet, klimafreundliche Gase und Heizöl einzusetzen. (Z.B.: Biomethan, Grüner, blauer, orangener, türkiser Wasserstoff, Wasserstoffderivate, Synthetisches Methan, Bioöl.)
- Start: 2028 mit bis zu 1 %, sodass sie zusätzlich einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leistet.
- Ziel: mindestens 2 Mio. Tonnen CO₂-Einsparung bis 2030.
Die Grüngas/ölquote wird auf die „Bio-Treppe“ angerechnet.
Industrie und Gewerbe sind davon ausgenommen.
Mieterschutz
Schutz vor überhöhten Nebenkosten durch unwirtschaftliche Heizsysteme geplant
Gesetzgebungsfahrplan 2026:
Kabinettsbeschluss: bis Ostern 2026
Bundestagsbefassung: Frühjahr 2026
Inkrafttreten: vor 01.07.2026
Autor: Thomas Brandt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht