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EU - Gebäudeeffizienzrichtlinie

Einigung: Kein Modernisierungszwang aus Brüssel

Anfang Dezember haben sich Vertreter der EU-Kommission, des Europaparlaments und des Rates auf die EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie geeinigt. Es wird keine Modernisierungspflichten für Immobilieneigentümer geben – weder unmittelbar noch mittelbar als in nationales Recht umzusetzendes EU-Recht. Das ist ein großer Erfolg für den Eigentümerverband UIPI, in dem Haus & Grund Mitglied ist.

Am 7. Dezember 2023 haben sich die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat im so genannten Trilogverfahren zu den neuen Regelungen der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie verständigt. Das Europäische Parlament und der Rat müssen den Änderungen noch zustimmen, um das Rechtssetzungsverfahren im ersten Quartal 2024 formal zu beenden. Nach offiziellem Inkrafttreten haben die EU-Mitgliedstaaten wie Deutschland Zeit, die Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Hierzu wird die Richtlinie Fristen vorsehen.

Im Ergebnis müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands bis 2030 um 16 Prozent und bis 2035 um 20 bis 22 Prozent im Vergleich zu 2020 gesenkt wird. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein Großteil der Renovierungen – nämlich 55 Prozent – an und in den Gebäuden mit den schlechtesten Energiekennwerten erfolgen, d.h. bei 43 Prozent des national energetisch schlechtesten Gebäudebestands.

Bei der Umsetzung haben die Mitgliedstaaten allerdings Gestaltungsspielräume, welche Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs in Wohngebäuden gewählt werden. Zwingende Sanierungsvorgaben für ineffiziente Gebäude sind nicht mehr vorgesehen.

Ursprünglich wurden Mindesteffizienzstandards (so genannte MEPS) diskutiert, um die Sanierungsrate zu erhöhen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass stark ineffiziente Gebäude sukzessive hätten saniert werden müssen. Wohngebäude mit der Energieeffizienzklasse F sollten bis 2030 und Gebäude der Klasse E bis 2033 saniert werden. Problem ist aber, dass in den unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten die Energieeffizienzklassen nicht nach dem einheitlichen Endenergieverbrauch festgelegt werden. Wenn z.B. in Deutschland ein Wohngebäude die Klasse F hat, gilt der gleiche Verbrauch in Belgien und den Niederlanden als Klasse B. Während also ein Wohngebäude in Deutschland hätte saniert werden müssen, hätte das für die direkten Nachbarländer nicht gegolten. Deshalb haben die Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland, zu Recht auf mehr Flexibilität gedrängt, so dass diese verbindlichen Regelungen abgeschwächt wurden. Dies ist ein großer Erfolg und das Ergebnis der Arbeit des Europäischen Verbands „Union International de la Propriété Immobilière“ (UIPI), in dem Haus & Grund Deutschland Mitglied ist. Die UIPI wurde vor 100 Jahren in Paris gegründet.

Im Jahr 2028 steht die EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie zur Überprüfung an. In diesem Zusammenhang wird die Europäische Kommission erneut bewerten, ob die Regelungen der Richtlinie in Kombination mit anderen Instrumenten, insbesondere der europäischen CO2-Bepreisung, ausreichend sind, um den klimaneutralen Gebäudebestand bis 2050 zu erreichen oder ob eventuell doch Mindesteffizienzstandards eingeführt werden sollten.

Aber ganz ohne Verpflichtungen kamen die Verhandlungsführer trotzdem nicht aus. Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2029 errichtet werden, müssen eine Berechnung ihres Lebenszyklus-Erwärmungspotenzials (GWP) aufweisen. Die GWP-Höchstwerte sowie die Kriterien und die Ermittlungsmethodik legen aber immerhin die Mitgliedstaaten fest. Hierbei müssen sie die Rahmenbedingungen der Europäischen Union beachten. Neue Wohngebäude und bestehende Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und mindestens drei Parkplätze haben, müssen für mindestens 50 Prozent der Stellplätze eine Vorverkabelung und für die übrigen Stellplätze Leerrohre installieren. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die Installation von Solaranlagen bis zum 31. Dezember 2029 auf allen neuen Wohngebäuden und auf allen neuen überdachten Parkplätzen, die direkt an Gebäude angrenzen, vorzuschreiben. Hier ist die Landesbauordnung in NRW aber schneller: Die Solaranlagenpflicht gilt für neue Wohngebäude bereits ab dem 1. Januar 2025. Die UIPI wird bei erneuten Plänen zu Modernisierungsverpflichtungen rechtzeitig einschreiten. Vorher sind aber erst einmal die Europawahlen am 9. Juni 2024. Da können die Wählerinnen und Wähler vorher einschreiten.

Autor: Ass. jur. Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor Haus & Grund Rheinland Westfalen

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