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Hausverwaltung

Verwaltung Wohnungseigentum

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentumsanlage steht allen Wohnungs- und Teileigentümern gemeinsam zu. Eine ordnungsgemäße Verwaltung ist jedoch praktisch nicht denkbar ohne ein ausführendes Organ- den Verwalter. Nach § 20 WEG kann deshalb die Bestellung des Verwalters nicht ausgeschlossen werden.

Die Verwaltung nach dem WEG bezieht sich nicht auf das gesamte Wohnungs- und Teileigentum, sondern nur auf das gemeinschaftliche Eigentum. Die Verwaltung des Sondereigentums, also der Wohnräume bzw. der nicht zu Wohnzwecken genutzten Räume, obliegt dem jeweiligen Eigentümer selbst.

Der Verwalter ist stets Sachverwalter für fremdes Vermögen. Die Verwaltung beruht auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalter.

Unser Geschäftsbereich „Wohnungseigentumsverwaltung“ wird von Immobilienkaufleuten und Kaufleuten für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft betreut, die durch die professionelle Bewirtschaftung der Objekte ihren Kunden eine Werterhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sichern.

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