Verwaltung Wohnungseigentum

Leistungsangebot in der Verwaltung von Wohnungseigentum

Die Aufgaben und Befugnisse der Verwalterin ergeben sich insbesondere aus §21, Abs.5, §§24, 27 und 28 WEG. Die Verwalterin ist insbesondere berechtigt und verpflichtet:

  • Die Wohnungseigentümerversammlung jederzeit einzuberufen und die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen.
  • Bei Bedarf eine Hausordnung zu erstellen, mit dem Beirat abzustimmen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen.
  • Frühstmöglich einen Wirtschaftsplan und eine Hausgeldabrechnung aufzustellen und der Wohnungseigentümergemeinschaft, vertr. durch den Beirat, zur Beschlussfassung vorzulegen.
  • Die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu treffen.
  • In dringenden Fällen sonstige, zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen nach Rücksprache mit dem Beirat zu treffen.
  • Gemeinschaftliche Gelder zu verwalten und über deren Verwendung Rechnung zu legen, sowie Lasten- und Kostenbeiträge anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen.
  • Alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammen hängen.
  • Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind und die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen.
  • Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteiles erforderlich sind
  • Die Wohnungseigentümergemeinschaft in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat gerichtlich oder aussergerichtich in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten, sowie Ansprüche gerichtlich und aussergerichtlich geltend zu machen.

In Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse ist die Verwalterin berechtigt:

  • Mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben in Abstimmung mit dem Beirat Verträge und sonstige Rechtsgeschäfte abzuschließen.
  • Die von den Wohnungseigentümern nach der Teilungserklärung zu entrichtenden Beträge einzuziehen oder anzufordern. Die Verwalterin ist berechtigt, Hausgeldrückstände gegenüber einem säumigen Wohnungseigentümer auch in eigenem Namen für die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich geltend zu machen. Dies soll jeweils in Abstimmung mit dem Beirat erfolgen.

Kontakt

Sollten Sie Interesse an der Übernahme Ihres Objektes in unsere Hausverwaltung haben, stehen wir Ihnen gerne zu einem persönlichen Gespräch in unseren Büroräumen oder am entsprechenden Objekt zur Verfügung.

Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 0221/5736-100 oder per E-Mail an immobilien(at)koelner-hug.de.