Grunderwerbssteuer: Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei weiteren Vereinbarungen
Ergibt sich aus weiteren Vereinbarungen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand.
FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2013 – Az. 7 K 3536/12
Kategorie: STEUERRECHT , Grunderwerbsteuer