Rechtsdatenbank
Alles was recht ist
Rechtswidriger Überbau: Ansprüche gegen die Gemeinschaft auf Tätigwerden
Bei einem rechtswidrigen und unentschuldigten Überbau sind die Ansprüche auf Beseitigung des Überbaus und Herausgabe der Grundstücksfläche gemeinschaftsbezogen im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG.Der einzelne Wohnungseigentümer hat einen aus § 21 Abs. 4 WEG folgenden Anspruch darauf, dass die Wohnungseigentümer über die Geltendmachung gemeinschaftsbezogener Ansprüche nach billigem Ermessen... weiterlesen »
Gutgläubiger Erwerb eines unwirksam vereinbarten Sondernutzungsrecht
Das auf eine unwirksame Vereinbarung zurückgehende, gleichwohl aber im Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht wird von dem Gutglaubensschutz des § 892 BGB erfasst und kann deshalb grundsätzlich von dem Erwerber des Miteigentumsanteils, dem das vermeintliche Sondernutzungsrecht zugewiesen wurde, gutgläubig erworben werden. LG München I, Urteil vom 14.02.2011 - Az. 1 S 15864/10 weiterlesen »
Geltendmachen von Herstellungsmängeln am Gemeinschaftseigentum
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums aus den Verträgen mit dem Veräußerer/Bauträger durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen.Liegt trotz... weiterlesen »
Abgrenzung Dienstbarkeit zu Sondernutzungsrecht
Die einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung im Wege einer Sonderberechtigung zur Ausübung überlassene Grunddienstbarkeit zur Errichtung und Nutzung von 2 Pkw-Abstellplätzen einschließlich der dafür erforderlichen Rangierfläche auf dem Nachbargrundstück gewährt kein Sondernutzungsrecht und deshalb keine die Grenzen der Dienstbarkeit überschreitenden Abwehrrechte (hier: Begehen bzw.... weiterlesen »
Festlegung von Ruhezeiten in Hausordnung
Eine Bestimmung der Gemeinschaftsordnung (Hausordnung), die Ruhezeiten festlegt, in denen jedes unnötige und störende Geräusch zu vermeiden und die Ruhe beeinträchtigende Tätigkeiten zu unterlassen sind, genügt mangels Objektivierbarkeit unnötiger und störender Geräusche nicht dem Bestimmtheitserfordernis und ist deshalb unwirksam.Eine Geräuschentfachung (hier: Geschrei, laute Musik, Springen und... weiterlesen »
Auskunftsanspruch bei ungenehmigten Baumaßnahmen
Zur Vorbereitung eines Beseitigungsanspruchs wegen unzulässiger in das Gemeinschaftseigentum eingreifender Umbaumaßnahmen kann dem einzelnen Wohnungseigentümer ein Auskunftsanspruch gegen den Miteigentümer zustehen, der die bauliche Veränderung vorgenommen hat. Der hiernach gegebene Auskunftsanspruch besteht auch im Falle der Veräußerung des Wohnungseigentums während des anhängigen Verfahrens aus... weiterlesen »
Aufhebung eines sog. Zitterbeschlusses
Ein unangefochten gebliebener und bisher als bestandskräftig angesehener Eigentümerbeschluss, der die Gemeinschaftsordnung geändert hat (hier: Abstimmungsverfahren über bauliche Änderungen – sog. Zitterbeschluss), kann jedenfalls durch einfachen Mehrheitsbeschluss wieder aufgehoben werden (wie OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.5.2000 - 11 Wx 96/99 - OLGR 2000, 350 [= WM 2000, 499]).Das... weiterlesen »
Mehrere Kostenvoranschläge vor der Auftragsvergabe
Die Vergabe eines Auftrags zur Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums setzt in der Regel voraus, daß der Verwalter zuvor mehrere Alternativ- oder Konkurrenzangebote eingeholt hat, wobei nicht notwendig das billigste Vorrang hat. BayObLG, Beschluss vom 20.10.1994 - Az. 2 Z BR 92/94 weiterlesen »
Terrasse und Abgeschlossenheit
Bei bestehenden Gebäuden muß der Aufteilungsplan eine Baubestandszeichnung sein, also grundsätzlich den derzeitigen Bauzustand zutreffend wiedergeben. Abweichungen zwischen der Darstellung im Aufteilungsplan und der tatsächlichen Ausführung können die Versagung der beantragten Abgeschlossenheitsbescheinigung auch dann rechtfertigen, wenn die Abweichungen die Abgeschlossenheit i. S. des § 3 Abs. 2... weiterlesen »