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Geringes Einkommen als Härtegrund bei Modernisierung
Die Tatsache, dass dem Mieter nach Abzug der Mietzahlungen von seinem Einkommen nur noch ein Drittel in Höhe von ca. 300,00 EUR zum Bestreiten des restlichen Lebensunterhalts verbleibt, rechtfertigt nicht die Annahme, er werde künftig nicht mehr in der Lage sein, die Miete aufzubringen, wenn er sie seit 3 1/2 Jahren immer pünktlich bezahlt hat, und schließt daher auch eine die Duldungspflicht... weiterlesen »