Zweckentfremdung von Wohnraum
Es stellt keine Zweckentfremdung, sondern nur eine Zweckerweiterung von Wohnraum dar, wenn in der Wohnung für 9 Tage im Jahr Modekollektionen ausgestellt werden, die Wohnung ansonsten rund 80 mal im Jahr zur Übernachtung genutzt wird.
Denn eine Zweckentfremdung liegt noch nicht einmal dann vor, wenn die gewerbliche Nutzung dominiert, sofern die Räume nach wie vor auch zum Wohnen dienen. Das Gesetz verbietet nämlich nicht jedwede wohnfremde gewerbliche Tätigkeit innerhalb der Wohnung, sondern stellt darauf ab, inwieweit die Wohnung längedristig dem Wohnungsmarkt entzogen wird. Auf eine ausschließlich gewerbliche Nutzung der ansonsten wohnüblich eingerichteten Räume kann nicht geschlossen werden. - aus einer zeitweiligen Werbung durch Reklametafeln vor dem Hause und Plakate in den straßenseitigen gardinenlosen Fenstern; aus einer unüblichen Einrichtung des Wohnzimmers (u. a. nur mit insgesamt 5 Tischen, 20 Stühlen und 29 Lampen).
AG DÜsseldorf, Az. 301 OWi 91 JS 742/95