Zweckentfremdung von Wohnraum

Vermietet ein Hausbesitzer Wohnraum zu gewerblichen Zwecken, so muß er den Mehrerlös für die Zweckentfremdung an den Staat abführen (hier: 40 000 DM).

Amtsgericht Frankfurt, Az. 18 JS 8077.5/93

Kategorie: MIETRECHT , Allgemeines Mietrecht