Zweckentfremdung von Wohnraum
Vermietet ein Hausbesitzer Wohnraum zu gewerblichen Zwecken, so muß er den Mehrerlös für die Zweckentfremdung an den Staat abführen (hier: 40 000 DM).
Amtsgericht Frankfurt, Az. 18 JS 8077.5/93
Kategorie: MIETRECHT , Allgemeines Mietrecht