„Zweckentfremdung“ der Instandhaltungsrücklage nur in Ausnahmefällen
Bei Liquiditätsengpässen kann und darf die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließen, dass auf die Instandhaltungsrücklage zurückgegriffen wird. Zur Einhaltung einer ordnungsgemäßen Verwaltung bedarf es jedoch konkreter Regelungen zu den Modalitäten der Inanspruchnahme. Hierzu zählt insbesondere die Höhe einer unantastbaren eisernen Reserve wie auch die zeitliche Komponente dieser Maßnahme.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.07.2014 – Az. 2-13 S 91/13
Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Kostentragung/-verteilung