Zustimmungsverpflichtung zur Herstellung eines Kinderspielplatz

Hat ein Vollstreckungstitel gegen einen Wohnungseigentümer dessen Zustimmungsverpflichtung zum Inhalt, dass auf einer Grundstücksfläche ein Kinderspielplatz hergestellt und von der Wohnungseigentümergemeinschaft dauernd unterhalten wird, muss er einer Änderung der Teilungserklärung nicht zustimmen, die lediglich dahin lautet, dass die Fläche als gemeinschaftlicher Kinderspielplatz „dienen soll“.

Die bloße Absichtserklärung ist ein Aliud gegenüber einer Errichtungs- und Unterhaltungsverpflichtung der Gemeinschaft.

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.01.2012 – Az. 5 W 760/11

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Teilungserklärung