Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auch bei ehemaligen Eigentümern
Unter § 43 Nr. 2 WEG fallen auch Schadensersatzansprüche des Verbands der Wohnungseigentümer gegen einzelne Wohnungseigentümer (Engelhardt Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 43 WEG Rn. 8, beck-online). Einen solchen stellt der vorliegend geltend gemachte Anspruch dar. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte zu 2) nicht mehr Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist.
Die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte ist auch dann begründet, wenn Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegenüber Antragsgegnern geltend gemacht werden, die bereits vor Rechtshängigkeit das Wohnungseigentum veräußert haben (BGH, Beschluss vom 26.09.2002 – Az. V ZB 24/02, juris, Ls.).