Zuständiges Gericht bei deliktischen Schadenersatzansprüchen des Mieters
Die Streitigkeit über Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, die aus der Räumung der Wohnung durch den Vermieter außerhalb der Zwangsvollstreckung hergeleitet werden, fällt gemäß § 23 Nr. 2a GVG in die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts unabhängig davon, ob die Klage auf Deliktsrecht gestützt wird.
OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2009 - Az. 3 W 75/08
Kategorie: ALLGEMEINES PROZESSRECHT , MIETRECHT , Prozessrecht