Zur Zählerablesung im Sondereigentum
Befinden sich im Sondereigentum Zähler, so hat der jeweilige Wohnungseigentümer nur das Ablesen der Zähler nach vorheriger Absprache durch befugte Personen (Verwalter und/oder Hausmeister) zu dulden. Zum Kreis der befugten Personen gehören nicht jedoch andere Wohnungseigentümer.