Zur Zählerablesung im Sondereigentum

Befinden sich im Sondereigentum Zähler, so hat der jeweilige Wohnungseigentümer nur das Ablesen der Zähler nach vorheriger Absprache durch befugte Personen (Verwalter und/oder Hausmeister) zu dulden. Zum Kreis der befugten Personen gehören nicht jedoch andere Wohnungseigentümer.

AG Schöneberg, Urteil vom 02.06.2017 – Az. 771 C 82/16

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Sondereigentum , Verwaltung/Verwalter