Zur Unbestimmtheit eines Beschlusses über die Jahresabrechnung

  1. Ein nicht ausreichend bestimmter Beschluss widerspricht den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) und ist bei fristgerechter Anfechtung für ungültig zu erklären.
  2. Ein Beschlusses über die Jahresabrechnung muss entweder eine Bezugnahme auf die dem Protokoll anliegende Gesamtabrechnung und die darauf basierenden Einzelabrechnungen oder aber zumindest eine genaue Bezeichnung der jeweiligen Abrechnungen enthalten.
  3. Bei verschiedenen Versionen einer Abrechnung ist es daher unabdingbar, dass der Genehmigungsbeschluss keinerlei Zweifel zulässt, welches konkrete Dokument ihm zu Grunde liegt. Hierbei ist auch das korrekte Datum anzugeben.

AG München, Urteil vom 24.03.2017 – Az. 481 C 15671/16 WEG

 

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Kostentragung/-verteilung