Zur Abwälzung von Schönheitsreparaturen im Gewerberaummietrecht

Auch bei der Vermietung von Gewerberäumen ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach § 307 BGB insgesamt unwirksam, wenn das fachgerechte Abschleifen von Parkettböden in einem festen Turnus von 10 Jahren übertragen wird, weil die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht darstellt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2016 – Az. 24 U 63/15

Kategorie: MIETRECHT , Schönheitsreparaturen