Zum arglistigen Verschweigen von Bambuswurzelwerk im Grundstück

Bei dem Tatbestandsmerkmal der Arglist handelt es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, für dessen Bejahung die bei dem Verkäufer vorhandene innere Tatsache der Kenntnis des Mangels oder des Fürmöglichhaltens des Bestehens des Mangels festgestellt werden muss.

Der landgerichtliche Begründungsweg wendet sich von dem Erfordernis der Feststellung des subjektiven Umstandes ab und lässt eine von den inneren Vorgängen beim Verkäufer abgekoppelte objektive Tatsache bereits ausreichen, nämlich dass der aufklärungspflichtige Mangel erkennbar gewesen ist und sich dies dem Täuschenden nach den Umständen des Einzelfalles aufdrängen musste. Im Ergebnis wirkt sich dies jedoch nicht aus. Denn es ist durchaus möglich aus bestimmten objektiven Umständen, wie z.B. der Erkennbarkeit der Umstände, die den Mangel darstellen, mit der notwendigen Sicherheit die Gewissheit und damit richterliche Überzeugung von der inneren Tatsache der (zumindest Eventual-) Kenntnis zu gewinnen. Zu berücksichtigen ist, dass der dem Kläger obliegende Nachweis einer inneren Tatsache wie dem Vorsatz oftmals nur schwer geführt werden kann.

Für das Gericht darf im Rahmen der Tatsachenfeststellung und der Würdigung der erhobenen Beweise und sonstigen Umstände durchaus das Maß der Erkennbarkeit oder Offensichtlichkeit ein gewichtiges Moment sein, das für den Vorsatz auch in der Form des Fürmöglichhaltens oder des Inkaufnehmens spricht. So hat der BGH in der bereits mehrfach genannten Entscheidung vom 12.04.2013 unter TZ. 22 judiziert, dass im Rahmen der Beweiswürdigung zur Arglist der Schluss auf einen Eventualvorsatz zwar nicht allein auf Grund des festgestellten Allgemeinwissens, jedoch durchaus bei Hinzutreten weiterer Umstände gerechtfertigt sein kann

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2014 – Az. 21 U 82/13

Kategorie: KAUF UND VERKAUF VON IMMOBILIEN , MAKLERRECHT