Zulässigkeit der Bienenhaltung auf Außenbereichsgrundstück

Eine Bienenhaltung mit fünf Bienenkörben ist regelmäßig im Außenbereich zulässig. Gegen diese Bienenhaltung kann sich der Nachbar eines Wohngrundstücks nur dann wehren, wenn der Bienenzüchter gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstößt und wenn der Nachbar in seiner Grundstücksnutzung durch den Bienenflug nachhaltig gestört wird. Unannehmlichkeiten, die den Grad einer Störung noch nicht erreicht haben, stellen hierbei aber noch keine Gründe dar, um dem Bienenzüchter das Halten der Bienen zu untersagen.

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.1993 - Az.: 5 S 2352/92

Kategorie: NACHBARSCHAFTSRECHT , ALLGEMEINES GRUNDSTÜCKSRECHT , ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT , Öffentliches Baurecht