Zulässige Kostenmiete maßgeblich für die Kappungsgrenze
Die Kappungsgrenze zur Mieterhöhung bemißt sich nach Wegfall der Mietpreisbindung nicht an der unwirksam vereinbarten, sondern an der preisrechtlich geschuldeten Kostenmiete.
Die Kappungsgrenze zur Mieterhöhung bemißt sich nach Wegfall der Mietpreisbindung nicht an der unwirksam vereinbarten, sondern an der preisrechtlich geschuldeten Kostenmiete.