Zahlungsverweigerungsrecht des Stromkunden (hier: angebliche Verbrauchssteigerung um 1000 %)

Sofern der Kunde allerdings (hier: angebliche Verbrauchssteigerung um 1000%) bereits die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" aufzeigen kann, ist er mit seinem Einwand nicht auf einen späteren Rückforderungsprozess verwiesen. Vielmehr ist sein Einwand, die berechnete Strommenge nicht bezogen zu haben, schon im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers zu prüfen.

Das Energieversorgungsunternehmen muss dann nach allgemeinen Grundsätzen die Voraussetzungen seines Anspruchs, also auch den tatsächlichen Bezug der in Rechnung gestellten Energiemenge beweisen. Insoweit hatte die Klägerin in den Tatsacheninstanzen jedoch keinen tauglichen Beweis angetreten und den streitigen Zähler zudem entsorgt.

BGH, Urteil vom 07.02.2018 - Az. VIII ZR 148/17

 

Kategorie: VERSORGUNG (STROM, WASSER, GAS)