Wohnungsmieter hat Anspruch auf ausreichende Elektrizitätsversorgung
Der Mieter hat grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts wie einer Waschmaschine und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte wie zum Beispiel eines Staubsaugers ermöglicht.
Auf eine unterhalb dieses Mindeststandards liegende Beschaffenheit kann der Mieter nur bei eindeutiger Vereinbarung verwiesen werden. Dem genügt eine Formularklausel, nach der der Mieterin der Wohnung Haushaltsmaschinen nur im Rahmen der Kapazität der vorhandenen Installationen aufstellen darf, nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26.07.2004 - Az. VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174).
BGH, Urteil vom 10.02.2010 – Az. VIII ZR 343/08
Kategorie: MIETRECHT , Mietminderung & Mangelbeseitigung