Wohnungseigentum: Auslegung der Bezeichnung "Tiefgaragenstellplatz" in der Teilungserklärung; zweckwidrige Nutzung durch Fahrradständer
Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass die zu TOP 11 a und TOP 11 b beschlossene Genehmigung der von den Miteigentümern L. installierten Fahrradständer zwecks Abstellens von Elektrofahrädern auf dem Stellplatz Nr. 11 in der Tiefgarage nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Dies ist der Fall, wenn im Beschlusswege eine von einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter abweichende Nutzung genehmigt wird, weil die Wohnungseigentümer Gebrauchsregelungen nur insoweit durch Mehrheitsbeschluss treffen können, als keine Vereinbarung gemäß § 15 Abs.1 WEG entgegensteht (Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, 11. Aufl., § 15 Rn. 14). Dies ist hier jedoch der Fall.
Auch nach Ansicht der Kammer enthält die Teilungserklärung (Anlage K 1 = Bl. 5ff.) eine Zweckbestimmung, weil darin der Rahmen der zulässigen Nutzung der Flächen festgelegt wird. In der Teilungserklärung werden die Flächen als „Tiefgaragenstellplatz“ bezeichnet. Dies ist nach dem Wortlaut und nächstliegendem Sinn dahingehend zu verstehen, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge dienen sollen. Bei der Auslegung einer Zweckbestimmung in einer Teilungserklärung ist - entsprechend den Auslegungsgrundsätzen für den Grundbuchinhalt - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 10 Rn. 42). Danach dient eine Tiefgarage dem Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ob sich dies auch aus den Regelungen der Garagenverordnung (GarVO) ergibt, weil gemäß § 2 Abs. 9) GarVO Stellplätze als „Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen…dienen“ definiert sind und ob deshalb die Nutzung als Fahrradabstellplatz nicht zulässig ist, kann letztlich dahinstehen, weil es vorliegend um die Auslegung der Teilungserklärung nach den o.g. Maßstäben und Kriterien geht. Ebenso wenig kommt es daher darauf an, ob und welche öffentlich-rechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Errichtung von KfZ-Stellplätzen es nach der HBauO (noch) gibt und wie dort die Begriffe definiert werden (§ 48 HBauO: „Stellplätze für Kraftfahrzeuge“ sowie „Fahrradplätze“). Wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, stützen allerdings auch die Regelungen der GarVO und der HBauO die o.g. Auslegung.
LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2015 – Az. 318 S 167/14
Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Teilungserklärung , Instandsetzung/Instandhaltung/Modernisierung