Wohnungseigentum: Anspruch eines Miteigentümers auf Einräumung von Alleinbesitz an einem in Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerraum

  1. Ein Miteigentümer, dem ein Sondernutzungsrecht an einer Gemeinschaftsfläche (hier: einem Kellerraum) eingeräumt ist, kann von einem anderen Miteigentümer, der die Fläche zu Unrecht benutzt, gemäß § 985 BGB Einräumung von Alleinbesitz verlangen.
  2. Der Anspruch aus § 985 BGB ist dabei gemäß § 902 1 BGB unverjährbar, wenn das Sondernutzungsrecht in der Teilungserklärung vereinbart wurde.

Kurzsachverhalt:
Der Kläger begehrt die Herausgabe des Kellerabteils Nr. 114, das schon seit mehreren Jahren allein von dem Beklagten genutzt wird und an welchem dem Kläger durch die Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wurde. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

LG München, Urteil vom 29.03.2010 - Az. 1 S 17989/09

Kategorie: WOHNUNGSEIGENTUM , Gemeinschaftseigentum