Wohnung als "Lager" für Mobiliar

Der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung zu Wohnzwecken bleibt aufrechterhalten, wenn der Mieter in einer Zweitwohnung mit Erstwohnsitz lebt und in der angemieteten Wohnung sich nicht mehr aufhält. Der stückweise Verkauf von Gegenständen des in der Wohnung belassenen Hausrats ist unschädlich.

BGH, Urteil vom 08.12.2010 - Az. VIII ZR 93/10

Kategorie: MIETRECHT , Allgemeines Mietrecht