Wohnraummietvertrag: Begründung eines Mieterhöhungsverlangens bei einer Zimmermiete in einer Wohngemeinschaft
Zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558 BGB kann nicht auf die Entgelte für Einzimmer-Appartements Bezug genommen werden, wenn der Mieter lediglich ein Zimmer in einer Wohnung, die von einer Wohngemeinschaft genutzt wird, gemietet hat. Für Zimmer in Wohngemeinschaften und Einzimmer-Appartements bestehen unterschiedliche Teilmärkte.
Der Vermieter von einzelnen Zimmern einer Wohnung kann daher im Rahmen des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB lediglich die für Zimmer einer anderen Wohnung zu zahlenden Entgelte als Begründungsmittel seines Mieterhöhungsbegehrens verwenden.
LG Gießen, Beschluss vom 22.06.2012 – Az. 1 S 98/12
Kategorie: MIETRECHT , Mieterhöhung nach Vereinbarung oder Gesetz (§§ 557 bis 558e BGB)