Wohnflächenberechnung: Vertraglicher Maßstab (hier: "Länge mal Breite") maßgeblich

Die Wohnflächenangaben in einem Mietvertrag sind nicht nach den Berechnungsgrundsätzen der Wohnflächenverordnung bzw. der II. Berechnungsverordnung zu berechnen, wenn sich die Parteien bei Abschluss des Mietvertrags (im Fall: im Jahr 1997) nach Auslegung der Vertragserklärungen auf den einfach zu handhabenden Maßstab "Länge mal Breite" der Grundflächen verständigten.

LG Saarbrücken, Urteil vom 06.03.2015 – Az. 10 S 160/14

Kategorie: MIETRECHT , Mietvertrag , Wohnflächenberechnung