- Erklärt der Nachbar durch die Unterschrift auf den Bauunterlagen seine Zustimmung zu einem Vorhaben (§ 68 Abs. 1 S. 2 und S. 3 LBauO (juris: BauO RP)) und ficht er die Zustimmung zu einem späteren Zeitpunkt an, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Klage.
- Die Wirksamkeit der Anfechtung ist vielmehr im Rahmen der Begründetheit bei der Frage zu prüfen, ob die subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn durch die Zustimmung erloschen sind.
- Die Nachbarzustimmung kann analog § 130 BGB bis zum Eingang der Bauunterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde dieser gegenüber einseitig widerrufen werden.
- Darüber hinaus kann die Nachbarzustimmung analog §§ 119 ff. BGB durch Erklärung gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde wegen Irrtums, widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten und dadurch rückwirkend (§ 142 Abs. 1 BGB) beseitigt werden.
- Bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist auch ein Irrtum des Nachbarn beachtlich, der sich auf Tatsachen außerhalb der unterschriebenen Bauunterlagen bezieht.
- Die Anfechtung eines privatrechtlichen Vertrages, der den Rechtsgrund für die Nachbarzustimmung darstellt, führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit der Nachbarzustimmung, sondern allenfalls zu deren Kondizierbarkeit (§§ 818 ff. BGB).
Kategorie:
BAU- UND ARCHITEKTENRECHT
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ÖFFENTLICHES RECHT/VERWALTUNGSRECHT