Wegnahme- und Wiederherstellungspflicht des Mieters
- Der Mieter ist verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses Einbauten und Einrichtungen zu entfernen, mit denen er die Wohnung ausgestattet hat, und zwar auch dann, wenn er sie mit Zustimmung des Vermieters angebracht oder mit Zustimmung des Vermieters von dem Vormieter übernommen hat.
- Der Mieter ist ferner verpflichtet, die bei der Entfernung entstehenden Schäden zu beseitigen und einen ordnungsmäßigen Dekorationszustand herzustellen.
LG Berlin, Urteil vom 19.09.1986 - Az. 64 S 111/86
Kategorie: MIETRECHT , Kündigung/Beendigung des Mietverhältnisses